Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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C. 
Entscheidung von Streitigkeiten. 
§. 81. 
In allen Streitigkeiten aus dem Versichcrungsverhältnissc zwi 
schen der Gesellschaft und den Mitgliedern ist. mit Ausschluß des 
Streites über die Höhe der Entschädigungssumme (§. 25) der Rechts 
weg zu beschreiten. 
Gegen die Seitens der Direktion unter Mitwirkung des Ver 
waltungrathes festgestellte Höhe der Beiträge sind Einwendungen nicht 
zulässig. 
Einreden gegen die Legitimation des Verwaltungsrathes oder 
der Direktion, welche die Gesellschaft auch vor Gericht vertritt, sind 
ausgeschlossen. Wahlmängel können nie zum Gegenstände einer pro 
zessualischen Einrede gemacht werden. 
Den Statuten der Sächsischen Viehversicherungsbank fehlt der 
letzte Passus. 
Die Hammonia bestimmt, daß Streitigkeiten rechtsverbindlich 
von einem Schiedsgerichte entschieden werden. Ein Recurs hiergegen 
an die ordentlichen Gerichte ist nicht statthaft. Die Statuten bestim 
men Genaues über die Wahl des Schiedsgerichtes. 
D. 
Reservefonds und Dividende. 
§. 32. 
Zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben, sowie zum theilweiscn 
Ersatz ungewöhnlich hoher Verluste und zu den Zwecken weiterer 
Ausdehnung (und Gründung) der Gesellschaft wird für jede Versiche 
rungsabtheilung je ein Rcservefond gebildet. 
Die Sächsische Viehversicherungsbank hat in ihrem Schadcndis- 
positionsfond und die Rheinische Viehvcrsichcrungsbank in ihrem ex 
traordinären Verlustfond Fonds, welche noch vor dem Reservefond 
in Angriff genommen werden sollen. 
Der Schadendispositionsfond der Sächsischen Vichversicherungs- 
bank wird aus den Ucberschüssen gebildet, welche von der Monats 
prämie nach Zahlung der monatlichen Entschädigungen übrig bleiben. 
Er ist zur möglichsten Ausgleichung der Verschiedenheiten der Monats 
abschlüsse und der sich hiernach bemessenden Höhe der Entschädigung 
bestimmt. 
Der extraordinäre Dcrlustfond der Rheinischen Viehversicherungs 
gesellschaft wird aus den jährlichen Prämicnüberschüsscn errichtet und 
bildet in dem Falle, wenn die Minimaljahresprämie nicht ausreicht, 
einen stets angreifbaren disponiblen Fond. 
Der Reservcfond kann nur dann in Angriff genommen werden 
bei der Nationalviehversicherungsgesellschaft, 
wenn der Verwaltungsrath es bestimmt;
	        
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