Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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C.
Entscheidung  von  Streitigkeiten.
§.  81.
In  allen  Streitigkeiten  aus  dem  Versichcrungsverhältnissc  zwischen ­
  der  Gesellschaft  und  den  Mitgliedern  ist.  mit  Ausschluß  des
Streites  über  die  Höhe  der  Entschädigungssumme  (§.  25)  der  Rechtsweg ­
  zu  beschreiten.
Gegen  die  Seitens  der  Direktion  unter  Mitwirkung  des  Verwaltungrathes ­
  festgestellte  Höhe  der  Beiträge  sind  Einwendungen  nicht
zulässig.
Einreden  gegen  die  Legitimation  des  Verwaltungsrathes  oder
der  Direktion,  welche  die  Gesellschaft  auch  vor  Gericht  vertritt,  sind
ausgeschlossen.  Wahlmängel  können  nie  zum  Gegenstände  einer  prozessualischen ­
  Einrede  gemacht  werden.
Den  Statuten  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  fehlt  der
letzte  Passus.
Die  Hammonia  bestimmt,  daß  Streitigkeiten  rechtsverbindlich
von  einem  Schiedsgerichte  entschieden  werden.  Ein  Recurs  hiergegen
an  die  ordentlichen  Gerichte  ist  nicht  statthaft.  Die  Statuten  bestimmen ­
  Genaues  über  die  Wahl  des  Schiedsgerichtes.
D.
Reservefonds  und  Dividende.
§.  32.
Zur  Deckung  unvorhergesehener  Ausgaben,  sowie  zum  theilweiscn
Ersatz  ungewöhnlich  hoher  Verluste  und  zu  den  Zwecken  weiterer
Ausdehnung  (und  Gründung)  der  Gesellschaft  wird  für  jede  Versicherungsabtheilung ­
  je  ein  Rcservefond  gebildet.
Die  Sächsische  Viehversicherungsbank  hat  in  ihrem  Schadcndispositionsfond
  und  die  Rheinische  Viehvcrsichcrungsbank  in  ihrem  extraordinären ­
  Verlustfond  Fonds,  welche  noch  vor  dem  Reservefond
in  Angriff  genommen  werden  sollen.
Der  Schadendispositionsfond  der  Sächsischen  Vichversicherungsbank
  wird  aus  den  Ucberschüssen  gebildet,  welche  von  der  Monatsprämie ­
  nach  Zahlung  der  monatlichen  Entschädigungen  übrig  bleiben.
Er  ist  zur  möglichsten  Ausgleichung  der  Verschiedenheiten  der  Monatsabschlüsse ­
  und  der  sich  hiernach  bemessenden  Höhe  der  Entschädigung
bestimmt.
Der  extraordinäre  Dcrlustfond  der  Rheinischen  Viehversicherungsgesellschaft ­
  wird  aus  den  jährlichen  Prämicnüberschüsscn  errichtet  und
bildet  in  dem  Falle,  wenn  die  Minimaljahresprämie  nicht  ausreicht,
einen  stets  angreifbaren  disponiblen  Fond.
Der  Reservcfond  kann  nur  dann  in  Angriff  genommen  werden
bei  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft,
wenn  der  Verwaltungsrath  es  bestimmt;
            
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