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C.
Entscheidung von Streitigkeiten.
§. 81.
In allen Streitigkeiten aus dem Versichcrungsverhältnissc zwischen
der Gesellschaft und den Mitgliedern ist. mit Ausschluß des
Streites über die Höhe der Entschädigungssumme (§. 25) der Rechtsweg
zu beschreiten.
Gegen die Seitens der Direktion unter Mitwirkung des Verwaltungrathes
festgestellte Höhe der Beiträge sind Einwendungen nicht
zulässig.
Einreden gegen die Legitimation des Verwaltungsrathes oder
der Direktion, welche die Gesellschaft auch vor Gericht vertritt, sind
ausgeschlossen. Wahlmängel können nie zum Gegenstände einer prozessualischen
Einrede gemacht werden.
Den Statuten der Sächsischen Viehversicherungsbank fehlt der
letzte Passus.
Die Hammonia bestimmt, daß Streitigkeiten rechtsverbindlich
von einem Schiedsgerichte entschieden werden. Ein Recurs hiergegen
an die ordentlichen Gerichte ist nicht statthaft. Die Statuten bestimmen
Genaues über die Wahl des Schiedsgerichtes.
D.
Reservefonds und Dividende.
§. 32.
Zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben, sowie zum theilweiscn
Ersatz ungewöhnlich hoher Verluste und zu den Zwecken weiterer
Ausdehnung (und Gründung) der Gesellschaft wird für jede Versicherungsabtheilung
je ein Rcservefond gebildet.
Die Sächsische Viehversicherungsbank hat in ihrem Schadcndispositionsfond
und die Rheinische Viehvcrsichcrungsbank in ihrem extraordinären
Verlustfond Fonds, welche noch vor dem Reservefond
in Angriff genommen werden sollen.
Der Schadendispositionsfond der Sächsischen Vichversicherungsbank
wird aus den Ucberschüssen gebildet, welche von der Monatsprämie
nach Zahlung der monatlichen Entschädigungen übrig bleiben.
Er ist zur möglichsten Ausgleichung der Verschiedenheiten der Monatsabschlüsse
und der sich hiernach bemessenden Höhe der Entschädigung
bestimmt.
Der extraordinäre Dcrlustfond der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft
wird aus den jährlichen Prämicnüberschüsscn errichtet und
bildet in dem Falle, wenn die Minimaljahresprämie nicht ausreicht,
einen stets angreifbaren disponiblen Fond.
Der Reservcfond kann nur dann in Angriff genommen werden
bei der Nationalviehversicherungsgesellschaft,
wenn der Verwaltungsrath es bestimmt;