Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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iiicmcn  Viehversicherungsgesellschaft  bestimmt  §.  56  ihrer  Statuten:
„Eintrittsgelder  und  Prämien  werden  getrennt  berechnet  und  zwar
die  Eintrittsgelder  unter  dem  Namen  Grundkapital  der  Gesellschaft
Das  Grundkapital  wird  ohne  Abzug  an  Verwaltungskosten  zinslich
angelegt.  —  Die  Prämieneinnahme  wird  nach  Abzug  der  Verwaltnngskosten
  und  Berichtigung  aller  liquidirten  Forderungen  an  die
Gescllschaftskasse  in  soweit  zinslich  angelegt,  daß  immer  ein  erforderlicher ­
  Kassenvorrath  bleibt.  —  Dieser  Kassenvorrath  soll  6  %  der
Pramienemnahmen  des  laufenden  Jahres  nicht  überschreiten;  l U  des
im  abgelaufenen  Jahre  zinslich  angelegten  Prämienüberschnffes  wird
zur  Vergrößerung  des  Grundkapitales  diesem  zugeschrieben.  3 L  des
eingelegten  Prämienüberschnffes  des  abgelaufenen  Jahres  werden
zur  Bildung  eines  Nemunerationsfonds  benutzt."  —  Ueber  Verwendung
  des  Remunerationsfond  S.  43,  der  Prämieneinnahmen  und
des  Grundkapitals  S.  42.
Die  Viehversichcrungsbank  für  Deutschland  überweist  20  °/ 0  vom
b(m  Mewefonb.  3nr  Gilbung  unb  Vergrößerung  bcë
Reservefonds  hat  jeder  Versichernde  bei  Einsendung  seines  Versicherungsantrags ­
  einen  Beitrag  zum  Reservefond  zu  zahlen,  der  auf  den
10.  Theil  der  zu  zahlenden  Prämie  berechnet  wird.  Mitglieder,  welche
der  Gesellschaft  auf  mehrere  hintereinander  folgende  Jahre  bcigetreten
sind,  zahlen  diesen  Beitrag  nur  für  das  erste  Jahr  der  Mitgliedschaft
und  sind,  wenn  sie  auf  4  oder  5  Jahre  beitreten  für  das  2.,  3.,  4.,
resp.  5.  Jahr  der  Mitgliedschaft  von  diesem  Beitrage  befreit,  es  sei
denn,  daß  sich  in  späteren  Jahren  die  Prämie  gegen  das  erste  Jahr
erhöht,  in  welchem  Falle  nur  der  für  die  Erhöhung  verhältnißmäßiqe
Bettrag  zum  Reservefond  zu  zahlen  ist.  —  Solche  Mitglieder,  welche
dagegen  der  Gesellschaft  nur  auf  2  oder  3  Jahre  beigetretcn  sind
zahlen  un  2.,  resp  3.  Jahre  nur  5  °/ 0  von  der  Prämie  zum  Reservefond. ­

Vom  Reservefond  verbleiben  als  Betriebskapital  in  den
Händen  der  Direktion
bei  der  Nationalviehversicherungsgesellschaft  %
bei  der  Rheinischen  Vichversicherungsgesellschaft  ebenfalls  %  und
der  ganze  extraordinäre  Verlustfond,
.  bei  der  Norddeutschen  Viehvcrsicherungsbank  3000  Mk.  exel
Außenstände.

Der  Ueberrest  muß  nach  dem  durch  Beschluß  des  Verwaltunqsrathes
  festzustellenden  Abschluß  der  Gründung  der  Gesellschaft  pupillarisch
  sicher  auf  Hypotheken  gegen  3  bis  6  monatliche  Kündigung
oder  m  Werthpapieren,  welche  vom  Staate  garantirt  sind,  oder  als
Gei  mgliebern  ber  Bans  (#((#0%)  gegen  aenügenbeg
Unterpfand  verzinslich  angelegt  werden.

Dre  Sächsische  Viehversicherungsbank  stellt  dem  Generaldirektor
em  VetrieMapM  bon  75,000  m  ;ur  Verfügung  unb  ¿mar  für
D,e  Organisation  unb  weitere  Ausdehnung  der  Bank.  Welche  Sicherheit ­
  dagegen  der  Generaldirektor  der  Bank  stellt,  ist  nicht  in  den  Sta-
            
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