Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

c.  Aie  Direktion.
§.  42.
Die  Direktion  besteht  aus  einer  Person,  welche  vom  Verwaltungsrathe ­
  gewählt  wird.
§  43.
Die  Direktion  wird  vom  Verwaltungsrathe  mit  notarieller  Vollmacht ­
  versehen.  Sie  hat  die  selbständige  Ausführung  der  Beschlüsse
der  Generalversammlung  und  des  Verwaltungsraths;  sie  wohnt  den
Sitzungen  des  Verwaltungsraths  mit  berathender  Stimme  bei,  insoweit ­
  nicht  das  Verhältniß  der  Direktion  zur  Gesellschaft  Gegenstand
der  Verhandlung  ist.
Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  in  allen  Beziehungen,  sowohl ­
  den  Behörden  und  Privaten  gegenüber,  namentlich  auch  in  den
gegen  Mitglieder  der  Gesellschaft  wegen  rückständiger  Beiträge  oder
sonstiger  Leistungen  und  Ansprüche,  sie  mögen  Namen  haben,  wie  sie
wollen,  anzustellenden  oder  in  den  gegen  die  Gesellschaft  angestellt
werdenden  Prozessen.
Sie  ist  namentlich  befugt,  Vollmacht  zur  Führung  der  Prozesse
auszustellen,  Vergleiche  abzuschließen,  Eide  abzuleisten  und  Erkenntnisse
in  Empfang  zu  nehmen.
§.  44.
Die  Direktion  hat  die  spezielle  Leitung  aller  Geschäfte  und  so-  -
weit  vom  Verwaltungsrathe  nichts  anderes  bestimmt  wird,  auch  die
Führung  der  Kasse.  Sie  stellt  die  dazu  erforderlichen  Beamten,
Agenten  und  Thierärztc  an,  erstattet  Bericht  über  den  Geschäftsgang
und  stellt  Anträge  an  den  Verwaltungsrath.
In  Kassenangelegenheiten  ist  zur  Rechtsverbindlichkeit  von  Zeichnungen ­
  der  Direktion  die  Mitunterschrift  des  angestellten  Rendanten
erforderlich.
Die  Direktion  ist  ermächtigt,  zu  ihrer  Vertretung  in  Abwesenheit
oder  Behinderung  einen  Bevollmächtigten  zur  Ausführung  einzelner
ihrer  Befugnisse  zu  stellen,  jedoch  muß  derselbe  Beamter  der  Direktion
sein;  als  solche  sind  in  diesen  Fällen  auch  die  Agenten  und  Thierärzte ­
  der  Gesellschaft  zu  betrachten.
Die  weiteren  Bestimmungen  über  die  Stellung  der  Direktion,
sowie  über  die  Remuneration,  welche  in  einer  Tantième  bestehen
kann,  werden  durch  einen  Contrakt  vereinbart.  Die  Tantieme  wird
von  der  Versicherungssumme  berechnet  und  ist  in  dem  Etat  enthalten.
Ueber  eine  eventuell  zu  leistende  Kaution  wird  das  Nähere  vom
Verwaltungsrath  festgestellt.
§.  45.
Sollte  der  Direktor  die  ihm  durch  das  Statut  auferlegten
Pflichten  gröblich  verletzen,  so  kann  derselbe  entlassen  werden.  Der
Verwaltungsrath  hat  das  Recht  zur  Suspension.  Der  Beschluß,
welcher  in  vollzähliger  außerordentlicher  Versammlung  mit  Stimmen-5*

            
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