Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Der  Auflösungsbeschuß  ist  gültig,  wenn  wenigstens  zwei  Drittel
der  anwesenden  Mitglieder  dafür  gestimmt  haben.
Wird  die  Auflösung  beschlossen,  so  hören  die  bestehenden  Versicherungen ­
  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Wochen,  nachdem  der  Beschluß
durch  die  Publikationsorgane  der  Gesellschaft  bekannt  gemacht  ist,  auf.
Der  Beschluß  wird  innerhalb  acht  Tagen  nach  Fassung  desselben  bekannt ­
  gemacht.
Die  Liquidation  geschieht  durch  die  Direktion,  welcher  tue
Generalversammlung  zwei  Liquidatoren  zuordnen  kann.
Die  Schlußrechnung  ist  inneralb  sechs  Monaten,  nachdem  der
Verwaltungsrath  dieselbe  gemacht  hat,  einer  Generalversammlung
zur  Annahme  vorzulegen.
Die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Mitglieder  erfolgt
nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Vertheilung  der  Dividenden.
H.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.49.
Als  Publikationsorgane  bedient  sich
die  Nationalviehversicherungsgesellschaft  des  Staatsanzeigers,
der  Deutschen  Versicherungszeitung,  der  Hessischen  Morgenzeitung.
des  Breslauer  Handelsblattes,  der  Bank-  und  Handelszeitung.
die  Rheinische  Viehversichcrungsgesellschaft  der  Kölnischen
Zeitung  und  der  Kölnischen  Volkszeitung.
die  Sächsische  Viehversicherungsbank  des  Dresdener  Journals,
der  Dresdener  Anzeigen,  der  Dresdener  Nachrichten  und  der
Dresdener  Presse.
der  Centralviehversicherungsvercin  des  Staatsanzeigers  und
der  Vossischcn  Zeitung,
die  Vichversicherungsbank  für  Deutschland  von  1861  der
Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung  und  der  Vossischen  Zeitung,
die  Norddeutsche  Viehversicherungsbank  des  Hannoverschen
Courirs.  der  Magdeburger  Zeitung,  der  Landwirthschaftlichen
Zeitung  (?),  des  Staatsanzeigers.
die  „Hammonia"  der  Hamburger  Nachrichten,  der  Rostocker
Zeitung','  der  Mecklenburger  Zeitung  in  Schwerin,  der  Jtzehoer
Nachrichten,  des  Courirs  in  Hannover,
die  „Union"  des  Staatsanzeigers,  der  Wallmannschen  Versicherungszeitschrift. ­
  der  deutschen  Versicherungszeitung,  der  deutschen
landwirthschaftlichen  Zeitung.
Sollte  eine  dieser  Zeitungen  eingehen,  so  hat  der  Derwaltungsrath
diejenige  Zeitung  zu  bestimmen,  welche  an  ihre  Stelle  treten  soll,  und
dies  in  ordnungsmäßiger  Weise  bekannt  zu  machen.  .
Die  Mitglieder  haben  das  Porto  für  alle  ihr  auf  die  Versicherung
bezüglichen  Angelegenheiten,  sowie  die  für  thicrärztliche  Bemühung
und  beigebrachte  Atteste  entstandenen  Kosten  zu  tragen.
            
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