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Fuisting sagt:
„Wert im juristischen Zinne ist der in Geld ausge
drückte Grad der Vorliebe für eine Zache."
„Gemeiner Wert ist der rein objektive Wert, den eine Zache
an sich nach dem Grade ihrer Brauchbarkeit für jeden Besitzer
hat. Der hierüber hinausgehende subjektive Wert, den
eine Zache mit Nücksicht aus den höheren Grad ihrer Brauch
barkeit wegen besonderer, in der Person eines bestimmten Be
sitzers liegenden Gründe hat, ist der außerordentliche Wert."
Ist den hier in Betracht kommenden Wertmeinungen aber der
„gemeine Wert" zu Grunde zu legen, so entfällt naturgemäß für
die Tatsache der Bildung einer Wertmeinung jeder andere Wertbe-
grifs, insbesondere auch der Begriff des sogenannten „Beleihungs
werts", den sich die Praxis vielfach gebildet hat. Ls handelt sich
bei dem letzteren lediglich um eine Fiktion. In diesem Zinne hat
Finanzminister Miquel s. 5t im preußischen Abgeordnetenhause das
Hypothekenbankgesetz ausgelegt, indem er sagte, daß der „ge
meine Wert der Wert sei, nach welchem die Hypothekenbanken
beleihen sollen." Diejenigen, die dieser Ansicht entgegentreten, mögen
bedenken, daß die Ergebnisse der Tätigkeit des Käufers und Ver
käufers, die sich aus dem Nutzen, den eine Zache gewährt oder ge
währen kann, aufbauen, die ausschlaggebenden Faktoren zur Er
kenntnis des objektiven Wertes bilden.
Ls handelt sich demnach in allen hier in Betracht kommen
den Fällen darum, den „gemeinen" oder „objektiven" Wert der
Grundstücke zu finden.
Dies geschieht unmittelbar durch die von Zachverständigen auf
gestellten Wertschätzungen, sei es, daß, wie es in Preußen mit
Ausnahme von Hessen-Nassau durchweg der Fall ist, Privatschätzer
zu diesem 5wecke in Tätigkeit treten oder wie in Württemberg,
Baden, Hessen-Nassau, Großherzogtum Hessen usw. sogenannte Tax-
ämter die Schätzung vornehmen.
Nebenbei können auch noch andere Wertschätzungen in Betracht
kommen, sie seien aber hier, weil von nebensächlicher Bedeutung,
übergangen.
Die Tätigkeit der Privatschätzer ist in derNegel durch
Schätzungsvorschristen geregelt.
Bei einer großen deutschen Hypothekenbank lauten diese Tax-
vorschriften für städtische 'Grundstücke folgendermaßen:
8 7.
In den Taxen für städtische Grundstücke ist gesondert anzugeben:
der Wert der Grundfläche,
der Wert der Baulichkeiten,
der Lrtragswert.
8 8.
Bezüglich der Grundfläche hat die Taxe zu enthalten: Angaben
über die Ligen des Grundstückes nach Drtsteil, Straße und benach-