Contents: Taxämter oder private Schätzungen?

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Fuisting sagt: 
„Wert im juristischen Zinne ist der in Geld ausge 
drückte Grad der Vorliebe für eine Zache." 
„Gemeiner Wert ist der rein objektive Wert, den eine Zache 
an sich nach dem Grade ihrer Brauchbarkeit für jeden Besitzer 
hat. Der hierüber hinausgehende subjektive Wert, den 
eine Zache mit Nücksicht aus den höheren Grad ihrer Brauch 
barkeit wegen besonderer, in der Person eines bestimmten Be 
sitzers liegenden Gründe hat, ist der außerordentliche Wert." 
Ist den hier in Betracht kommenden Wertmeinungen aber der 
„gemeine Wert" zu Grunde zu legen, so entfällt naturgemäß für 
die Tatsache der Bildung einer Wertmeinung jeder andere Wertbe- 
grifs, insbesondere auch der Begriff des sogenannten „Beleihungs 
werts", den sich die Praxis vielfach gebildet hat. Ls handelt sich 
bei dem letzteren lediglich um eine Fiktion. In diesem Zinne hat 
Finanzminister Miquel s. 5t im preußischen Abgeordnetenhause das 
Hypothekenbankgesetz ausgelegt, indem er sagte, daß der „ge 
meine Wert der Wert sei, nach welchem die Hypothekenbanken 
beleihen sollen." Diejenigen, die dieser Ansicht entgegentreten, mögen 
bedenken, daß die Ergebnisse der Tätigkeit des Käufers und Ver 
käufers, die sich aus dem Nutzen, den eine Zache gewährt oder ge 
währen kann, aufbauen, die ausschlaggebenden Faktoren zur Er 
kenntnis des objektiven Wertes bilden. 
Ls handelt sich demnach in allen hier in Betracht kommen 
den Fällen darum, den „gemeinen" oder „objektiven" Wert der 
Grundstücke zu finden. 
Dies geschieht unmittelbar durch die von Zachverständigen auf 
gestellten Wertschätzungen, sei es, daß, wie es in Preußen mit 
Ausnahme von Hessen-Nassau durchweg der Fall ist, Privatschätzer 
zu diesem 5wecke in Tätigkeit treten oder wie in Württemberg, 
Baden, Hessen-Nassau, Großherzogtum Hessen usw. sogenannte Tax- 
ämter die Schätzung vornehmen. 
Nebenbei können auch noch andere Wertschätzungen in Betracht 
kommen, sie seien aber hier, weil von nebensächlicher Bedeutung, 
übergangen. 
Die Tätigkeit der Privatschätzer ist in derNegel durch 
Schätzungsvorschristen geregelt. 
Bei einer großen deutschen Hypothekenbank lauten diese Tax- 
vorschriften für städtische 'Grundstücke folgendermaßen: 
8 7. 
In den Taxen für städtische Grundstücke ist gesondert anzugeben: 
der Wert der Grundfläche, 
der Wert der Baulichkeiten, 
der Lrtragswert. 
8 8. 
Bezüglich der Grundfläche hat die Taxe zu enthalten: Angaben 
über die Ligen des Grundstückes nach Drtsteil, Straße und benach-
	        
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