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vorhandenen Kassenbestand erhoben werden.) Der Police müssen
die Statuten des Vereins beigedruckt sein, da dieselben als ein integrirender
Theil des durch die Police zwischen der Gesellschaft und
dem Versicherten abgeschlossenen Vertrages gelten.
§.4
Gekaufte oder umgetauschte Kühe müssen binnen einer Frist von
(14) Tagen bei einer Strafe von (10) Sgr. pr. Stück zur Versicherung
angemeldet werden. Erst nach erfolgter Einschreibung beginnt
für diese der Anspruch auf Entschädigung.
§• 5.
Die Versicherung beginnt mit Aushändigung der Police mit der
Beschränkung, daß in den ersten (14) Tagen vorkommende Verluste
nicht entschädigt werden.
Austritt aus der Gesellschaft.
§6.
Wer aus der Gesellschaft ausscheiden will. hat dies seinem Bezirksdeputirten
anzuzeigen, welcher die Löschung innerhalb (14) Tagen
herbeiführt. Der Ausscheidende ist zur Zahlung der Schulden des
Vereins nach Maßgabe der Höhe seiner Versicherung, sowie zur Mitvergütung
des Schadens, welcher innerhalb (4) Wochen nach der
Austrittserklärung entstehen sollte, in gleicher Weise, wie jedes Mitglied
verpflichtet.
§7.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt von selbst, wenn versichertes
Vieh auf einen andern Besitzer übergcht, doch bleibt bei einem
Bcsitzwechsel unter Mitgliedern der Gesellschaft der Entschädigungsanspruch
bestehen, wenn innerhalb 8 Tagen dem Bezirksvorsteher
vom neuen Erwerber die Anzeige darüber gemacht wird. Dasselbe
gilt bei Erbschaften im Falle des Verbleibens des Thieres innerhalb
des Versicherungsbezirkes und Fortzahlung des Versicherungsbeitrages
durch den Erben.
§.8.
In jedem Jahre sollen (2) Stallrevisionen des versicherten Rindviehs
(und zwar in den Monaten März und November) durch den
Vorstand abgehalten werden, wobei der Deputirte des Bezirks durch
2 Mitglieder unterstützt wird, um sich von dem Zustande und der
Behandlung des Viehs zu überzeugen. Ergibt sich hierbei oder zu
jeder andern Zeit aus glaubhaften Zeugnissen, daß das versicherte
Vieh nicht gehörig genährt, gepflegt, überhaupt nicht gut behandelt
wird, oder sonst die Statuten verletzt werden, so hat der Vorstand
das Recht, die Versicherung sofort aufzuheben. In der Regel soll
jedoch eine Mahnung an den Versicherten vorausgehen, der, wenn sie