Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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vorhandenen  Kassenbestand  erhoben  werden.)  Der  Police  müssen
die  Statuten  des  Vereins  beigedruckt  sein,  da  dieselben  als  ein  integrirender
  Theil  des  durch  die  Police  zwischen  der  Gesellschaft  und
dem  Versicherten  abgeschlossenen  Vertrages  gelten.
§.4
Gekaufte  oder  umgetauschte  Kühe  müssen  binnen  einer  Frist  von
(14)  Tagen  bei  einer  Strafe  von  (10)  Sgr.  pr.  Stück  zur  Versicherung ­
  angemeldet  werden.  Erst  nach  erfolgter  Einschreibung  beginnt
für  diese  der  Anspruch  auf  Entschädigung.
§•  5.
Die  Versicherung  beginnt  mit  Aushändigung  der  Police  mit  der
Beschränkung,  daß  in  den  ersten  (14)  Tagen  vorkommende  Verluste
nicht  entschädigt  werden.
Austritt  aus  der  Gesellschaft.
§6.
Wer  aus  der  Gesellschaft  ausscheiden  will.  hat  dies  seinem  Bezirksdeputirten
  anzuzeigen,  welcher  die  Löschung  innerhalb  (14)  Tagen
herbeiführt.  Der  Ausscheidende  ist  zur  Zahlung  der  Schulden  des
Vereins  nach  Maßgabe  der  Höhe  seiner  Versicherung,  sowie  zur  Mitvergütung ­
  des  Schadens,  welcher  innerhalb  (4)  Wochen  nach  der
Austrittserklärung  entstehen  sollte,  in  gleicher  Weise,  wie  jedes  Mitglied ­
  verpflichtet.
§7.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlischt  von  selbst,  wenn  versichertes ­
  Vieh  auf  einen  andern  Besitzer  übergcht,  doch  bleibt  bei  einem ­
  Bcsitzwechsel  unter  Mitgliedern  der  Gesellschaft  der  Entschädigungsanspruch ­
  bestehen,  wenn  innerhalb  8  Tagen  dem  Bezirksvorsteher ­
  vom  neuen  Erwerber  die  Anzeige  darüber  gemacht  wird.  Dasselbe ­
  gilt  bei  Erbschaften  im  Falle  des  Verbleibens  des  Thieres  innerhalb ­
  des  Versicherungsbezirkes  und  Fortzahlung  des  Versicherungsbeitrages ­
  durch  den  Erben.

§.8.
In  jedem  Jahre  sollen  (2)  Stallrevisionen  des  versicherten  Rindviehs ­
  (und  zwar  in  den  Monaten  März  und  November)  durch  den
Vorstand  abgehalten  werden,  wobei  der  Deputirte  des  Bezirks  durch
2  Mitglieder  unterstützt  wird,  um  sich  von  dem  Zustande  und  der
Behandlung  des  Viehs  zu  überzeugen.  Ergibt  sich  hierbei  oder  zu
jeder  andern  Zeit  aus  glaubhaften  Zeugnissen,  daß  das  versicherte
Vieh  nicht  gehörig  genährt,  gepflegt,  überhaupt  nicht  gut  behandelt
wird,  oder  sonst  die  Statuten  verletzt  werden,  so  hat  der  Vorstand
das  Recht,  die  Versicherung  sofort  aufzuheben.  In  der  Regel  soll
jedoch  eine  Mahnung  an  den  Versicherten  vorausgehen,  der,  wenn  sie
            
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