des Vereins und veranlaßt die Ergänzungswahl für die ausscheiden
den Vorstandsmitglieder. Die Versammlung nimmt Einsicht von der
durch den Vorstand vorgeprüften Rechnung, wählt (2) Mitglieder zu
deren speziellen Prüfung und stellt dieselbe nach Vernehmung und
Berathung allenfallsiger Revisionsbemerkungen fest. Die ordentliche
und außerordentliche (Generalversammlung beräth und beschließt über
alle ihr von dem Vorstand vorgelegten oder von den Vereinsmitgliedern
eingebrachten Anträge, im letzteren Falle jedoch nur, wenn die Anträge
14 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitge
theilt worden sind.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 28.
Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einem Mitgliede
sollen mit Ausschluß des Rechtsweges durch Schiedsrichter, von denen
der Vorsitzende den einen, das Mitglied den andern und der Orts
bürgermeister den dritten wählt, endgültig entschieden werden. Unter
läßt eine der Partheien die Ernennung ihres Schiedsrichters länger
als 8 Tage nach der an sie ergangenen desfallsigen, glaubhaft nach
gewiesenen Aufforderung, so wird derselbe ebenfalls durch den Orts
bürgermeister bestimmt. Ergeben sich dem Vorstande bei der Verwaltung
Zweifel, welche dies Statut nicht erledigt, so entscheidet derselbe nach
eigenem Ermessen vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der
nächsten Generalversammlung.
§. 29.
Im Falle der Vorstand aus dem Gutachten eines approbirten
Thierarztes und eines Sachverständigen oder sonst die Ueberzeugung
gewonnen, daß ein dem jetzigen Besitzer zu entschädigendes Thier von
dem Vorbesitzer nach Vorschrift des Gesetzes vom 3. Mai 1859
über die Gewährmängel zurückgenommen werden müsse, so ist der
erstere verpflichtet, den desfallsigen Rechtsstreit unter Mitwirkung eines
dazu bestimmten Vorstandsmitgliedes gegen den Vorbesitzer zu führen.
Alle Kosten, welche durch den Prozeß entstehen, trägt die Gesellschaft.
§. 30.
Abänderungen der Statuten können nur in einer Generalver
sammlung, wozu die einzelnen Mitglieder durch den Vorstand unter
Angabe der projektirten Aenderung speziell eingeladen werden müssen,
und wenn 2 / 3 der Anwesenden sich dafür erklären, beschlossen werden.
Außerdem ist die Genehmigung der Königlichen Regierung erforderlich.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in der nämlichen Form
herbeigeführt werden. Ueber den etwaigen Kassenbestand verfügt als
dann die Versammlung unter der gedachten Genehmigung.
§. 31.
Die Gesellschaft steht unter der Aufsicht des Ortsbürgermeisters,
der zu jeder Zeit von allen Versammlungen, Büchern, Rechnungen