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Seekriegsblockade. 211
Feinde besetzten Küstengebietes vom Schiffsverkehr. Nur
der Schiffsverkehr lwird durch die Blockade betroffen, dieser aber
ausnahmslos.
b) Uber die geschichtliche Entwicklung vergleiche oben S. 202 ff., dort
auch über den grundlegenden Vülkerrechtssatz von der Effektivität der
Blockade. Eine Ergänzung und Erweiterung des seit 1909 gültigen
Blockaderechtes enthält das I. Kapitel der Londoner Seerechtsdekla-
ration, die im wesentlichen dem geltenden Rechte entspricht. Sie stellt
folgende Grundsätze auf: Die Blockade ntufj auf die feindlichen oder
vom Feinde besetzten Häfen und Küsten beschränkt werden.
Entsprechend der Pariser Deklaration von 1856 muß die Blockade
uni rechtlich wirksam zu sein, tatsächlich wirksam sein, das heißt,'
durch eine Streitmacht ausrecht erhalten werden, welche hinreicht um
den Zugang zur feindlichen Küste in Wirklichkeit zu verhindern.
D,e Frage, ob eine Blockade tatsächlich wirksam ist, bildet eine Tat
frage.
^ie Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn sich die blockierenden
Streitkräfte infolge schlechten Wetters zeitweise entfernt haben.
Die Blockade muß den verschiedenen Flaggen gegenüber unpar
teiisch gehandhabt werden.
Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blockade formell erklärt und
bekanntgegeben werden.
Die Blockadeerklärung wird entweder von der blockierenden Macht
oder von den in ihrem Namen handelnden Befehlsstellen der Marine
erlassen. Sie bestimmt:
1. den Tag des Beginns der Blockade;
2. die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke;
3. die Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt
werden muß. ;
Wenn die blockierende Macht oder die in ihrem Namen handelnden
Befehlsstellen der Marine die Angaben nicht einhalten, die sie in die
Blockadeerklärung aufzunehmen haben, so ist diese Erklärung nichtig,
und ist eine neue Erklärung notwendig, damit die Blockade Rechts
wirksamkeit erlangt.
Die Blockadeerklärung wird bekanntgegeben:
1. den neutralen Mächten durch die blockierende Macht mittels einer
Mitteilung, die an die Regierungen selbst oder an deren bei ihr be
glaubigte Vertreter zu richten ist;