Object: Neuere Zeit (Abt. 2)

484 Einundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. 
sich der Welt der europäischen Mitte und des Westens die 
hinter ihnen waltende Kraft, Ordnung und Folgerichtigkeit als 
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herbeigekommen, und seine Anhänger vergötterten ihn. 
Und da hätte das Vordrängen gegen die morschen Grenzen 
des deutschen Reiches aufhören sollen? Erst nach allen Friedens⸗ 
verträgen wurde so gut wie die Hälfte ihres Ertrages ein⸗ 
geheimst, und die berüchtigte Zeit der Reunionen, des friedlich 
organisierten Länderraubes an Mittel- und Oberrhein begann. 
Seit den Zeiten der Armagnaken war es für Frankreich 
eine alte militärische Weisheit, wie es heute eine für die 
Deutschen ist, daß Deutschland ohne den Besitz des Elsasses 
von Westen her schwer angreifbar ist. Und, als Ergänzung 
gleichsam dieser Betrachtung, drängte sich den Zeiten Lud— 
wigs XIV. die Überzeugung auf, daß, je weiter man in den 
Eroberungen nach Osten fortschritt, um so mehr das Erworbene 
nicht ohne das Elsaß zu halten sei: Franche-Comté und Loth— 
ringen, dazu etwa auch noch Luxemburg in französischem Be— 
sitze schienen diese Ergänzung zu fordern; und auch die Be—⸗ 
ziehungen zur Eidgenossenschaft, der alten Lieferantin reisiger 
Knechte, erschienen gesicherter, konnte man die deutschen Kan— 
tone vom Sundgau und vom Rheinknie bei Basel aus bedrohen. 
Für die Lösung all dieser Aufgaben aber genügte die 
Stellung nicht, welche der Westfälische Friede den Franzosen 
im Elsaß gegeben hatte. Es galt weiter zu gehen — mit 
Gewalt. Das wurde schon in den fünfziger Jahren eingesehen, 
aber noch war man Lothringens nicht sicher, noch war man 
vorsichtig. Und erst gegen Ende dieses Jahrzehntes begann 
die Zeit des Zugreifens. Zunächst natürlich gegenüber den 
Kleinen; und darum war es zuerst auf die elsässische Zehnzahl 
von Reichsstädtchen abgesehen, an deren Spitze Colmar stand. 
Aber wie tapfer wehrten sich diese Kleinen! Als auch 
ihnen als oberster Gerichtshof der Conseil souverain d' Alsace 
zu Ensheim vorgesetzt wurde, der für die wirklich französisch 
gewordenen Landesteile letztes Recht sprach, legten sie Ver— 
wahrung ein: ihr oberster Richter sei das Reichskammergericht.
	        
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