484 Einundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel.
sich der Welt der europäischen Mitte und des Westens die
hinter ihnen waltende Kraft, Ordnung und Folgerichtigkeit als
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herbeigekommen, und seine Anhänger vergötterten ihn.
Und da hätte das Vordrängen gegen die morschen Grenzen
des deutschen Reiches aufhören sollen? Erst nach allen Friedens⸗
verträgen wurde so gut wie die Hälfte ihres Ertrages ein⸗
geheimst, und die berüchtigte Zeit der Reunionen, des friedlich
organisierten Länderraubes an Mittel- und Oberrhein begann.
Seit den Zeiten der Armagnaken war es für Frankreich
eine alte militärische Weisheit, wie es heute eine für die
Deutschen ist, daß Deutschland ohne den Besitz des Elsasses
von Westen her schwer angreifbar ist. Und, als Ergänzung
gleichsam dieser Betrachtung, drängte sich den Zeiten Lud—
wigs XIV. die Überzeugung auf, daß, je weiter man in den
Eroberungen nach Osten fortschritt, um so mehr das Erworbene
nicht ohne das Elsaß zu halten sei: Franche-Comté und Loth—
ringen, dazu etwa auch noch Luxemburg in französischem Be—
sitze schienen diese Ergänzung zu fordern; und auch die Be—⸗
ziehungen zur Eidgenossenschaft, der alten Lieferantin reisiger
Knechte, erschienen gesicherter, konnte man die deutschen Kan—
tone vom Sundgau und vom Rheinknie bei Basel aus bedrohen.
Für die Lösung all dieser Aufgaben aber genügte die
Stellung nicht, welche der Westfälische Friede den Franzosen
im Elsaß gegeben hatte. Es galt weiter zu gehen — mit
Gewalt. Das wurde schon in den fünfziger Jahren eingesehen,
aber noch war man Lothringens nicht sicher, noch war man
vorsichtig. Und erst gegen Ende dieses Jahrzehntes begann
die Zeit des Zugreifens. Zunächst natürlich gegenüber den
Kleinen; und darum war es zuerst auf die elsässische Zehnzahl
von Reichsstädtchen abgesehen, an deren Spitze Colmar stand.
Aber wie tapfer wehrten sich diese Kleinen! Als auch
ihnen als oberster Gerichtshof der Conseil souverain d' Alsace
zu Ensheim vorgesetzt wurde, der für die wirklich französisch
gewordenen Landesteile letztes Recht sprach, legten sie Ver—
wahrung ein: ihr oberster Richter sei das Reichskammergericht.