Full text : Preußisches Landbuch

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Michael  Beersche  Stiftung.
Der  zu  München  am  22.  März  1833  verstorbene  dramatische  Schriftsteiler
  Michael  Beer  aus  Berlin  setzte  durch  letztwilliae  Verfügung  ein
Kapital  von  10,000  Thlr.  zu  einer  Stiftung  aus,  um  unbemittelten
Malern  und  Bildhauern  jüdischer  Religion  in  Italien  zur  Ausbildung ­
  m  ihrer  Kunst  durch  Gewährung  eines  Stipendiums  dieselbe
zu  erleichtern,  welches  dem  Zieger  in  einer  jährlichen  Preisbcwerbung
bic  ßömgi.  %!abcmie  ber
Uliwmm
in  500  Thlrn.  aus  cm  Jahr  zu  einer  Studien-Reise  nach  Italien
Der  Stiftung  selbst  steht  ein  Kuratorium  vor,  welches  aus  einem  Mitgliede
  der  Königl.  Akademie  der  Künste  und  zwei  Mitgliedern  der
Becrschen  Familie  gebildet  ist,  die  Aufsicht  führt  das  Ministerium.—
Nachdem  das  Kapital  der  Stiftung  durch  Ersparnisse  bis  auf  den  Nominal-Betrag ­
  von  28,000  Thlr.,  der  jährliche  Zinsen-Ertrag  auf
1170^  Thlr.  angewachsen,  haben  die  Mitglieder  der  Beerschen  Familie
mittelst  eines  neuen  Statuts  (landesherrlich  bestätigt  6.  Novbr.  1861)
in  Rücksicht  auf  die  gegen  frühere  Zeiten  eingetretene  Vertheucrung
aller  Lebensbedürfnisse  in  Italien  zur  Förderung  der  gemeinnützigen
Absicht  des  Stifters  das  Stipendium  auf  750  Thlr.  erhöht  und  den
Zinsen-Rest  zur  Gründung  eines  zweiten  Stipendiums  von  Michaelis
18()J  ab  gewidmet,  welches  für  Maler,  Bildhauer,  Kupferstecher
und  Musiker  bestimmt  ist  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Religion  der
Konkurrenten  verliehen  wird.  Als  Bewerber  sollen  in  dem  einen  Jahre
Kupferstecher,  im  zweiten  Musiker,  im  dritten  Maler,  im  vierten  Bildhauer ­
  zugelassen  werden;  sie  müsien  22  Jahre  alt,  Zöglinge  einer  deutschen ­
  Kunst-Akademie  sein  und  sich  über  ihre  künstlerischen  Anlagen
"nd  Tüchtigkeit,  wie  über  ihre  sittliche  Führung  durch  glaubhafte  Zeuguifse
  ausweisen  können.  Das  Stipendinnl,  welches  gleichfalls  zu  einer
eise  nach  Rom  verliehen  wird,  beträgt  750  Thlr.,  wird  erst  dann,
lw""h^  Ņ^ìîîel  es  gestatten,  alljährlich,  bis  dahin  nur  alle2Jahrc

Beerdigungs-Anstalt  zu  Berlin.
le  Vereinigung  des  Leichcnfuhrwescns  zu  Berlin  in  der  Hand  eines
Sehmers  gründet  sich  auf  ein  schon  vor  dem  Jahre  1710  ertheilf«
  esherrliches  Privilegium.  Der  Zweck  dieser  Anordnung  war,
ŗ  y  ,  le  Leichenwagen  und  das  gcsammte  Begräbnißwesen  eine  gcmcin-"C'
  ven  Geboten  der  Pietät  und  des  Anstandes  entsprechende  Ordc\
  y)  ausrecht  zu  erhalten.  Nur  der  französischen  Koloriie  und  der
engen,einde  blieb  es  überlassen,  für  ihre  Begräbnisie  auf  eigene  Weise
».  insten;  alle  übrigen  Kirchcngemcinen  Berlins  mußten  sich  der  geein".
  T n  Ördl'llng  unterwerfen.  Seit  1722  zahlte  der  Unternehmer
anon  für  die  ihm  ertheilte  ausschließliche  Berechtigung,  welche
            
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