Full text : Preußisches Landbuch

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Ertrage  der  zur  Unterhaltung  der  Kirche  und  Schule  nach  der  Schlesischen ­
  Berg-Ordnung  vom  5.  Juni  1769  frei  zu  bauenden  zwei  Kuxe
von  allen  Bergwerken  in  der  Provinz  Schlesien,  soweit  sie  dem  Bergregal ­
  unterworfen  und  in  dem  Rechtsgebiete  der  gedachten  Berg-Ordnung ­
  belegen  sind;  2)  in  Kapitalzinsen  und  zufälligen  Einnahmen.
Die  Ausgaben  bestehen  1)  in  dem  Schulgelde  für  die  Kinder  der
ständigen  Knappschafts-Genossen,  oder  den  von  letztern  zur  Unterhaltung
des  Lehrers  zu  entrichtenden  direkten  Schulbeiträgen,  soweit  diese  Schulgelder ­
  und  Schulbeiträge  nicht  durch  die  Schulgelder-Beihülfe  gedeckt
werden,  welche  von  den  beiden  Knappschafts-Vereinen  statutenmäßig
mit  6  Sgr.  vierteljährlich  für  jedes  schulpflichtige  Kind  gewährt  wird;
2)  in  einmaligen  oder  fortlaufenden  Bewilligungen  für  Kirchen-  und
Schulzwecke;  3)  in  den  Berwaltungskosten.  Zur  Bildung  eines  Reservefonds ­
  werden  neben  dem  aus  Borjahren  vorhandenen  Bestände
10  pCt.  der  jährlichen  Einnahme  so  lange  verwendet,  bis  letzterer  die
Höhe  von  50,000  Thlr.  erreicht  hat.  Wird  derselbe  durch  ein  entstehendes ­
  Deficit  unter  den  Betrag  von  50,000  Thlr.  verringert,  so  findet
wieder  die  vorbcstimmte  Zurücklage  bis  zur  erfolgten  Ergänzung  auf
diesen  Betrag  statt.  Die  Verwaltung  des  Freikuxgelder-Fonds  und  die
Rechnungslegung  erfolgt  durch  das  Ober-Bergamt.
Schlesischer  Bercin  der  Freiwilligen  zu  Breslau.
Seine  Statuten  erhielten  unter  dem  2.  Mai  1843  die  Königliche  Bestätigung ­
  und  der  Bercin  Korporations-Rechte.  Der  Verein  unterstützt
1)  Freiwillige,  welche  bis  an  ihren  Tod  Mitglieder  des  Vereins  gewesen ­
  sind,  sowie  deren  Wittwen  und  eheliche  Abkömmlinge.  Mitglieder,
welchen  der  Vereinsbcitrag  erlaßen  ist.  deren  Wittwen  und  eheliche
Nachkommen  haben  dieselbe  Berechtigung.  Sind  Bewerber  dieser  Art
nicht  vorhanden,  so  sind  ferner  berechtigt;  2)  Freiwillige,  welche  zwar
Mitglieder  des  Vereines  gewesen,  aber  vor  ihrem  Ableben  ausgeschieden
sind,  sowie  deren  Wittwen  und  eheliche  Nachkommen.  Nächst  diesen
sind  berufen  3)  Freiwillige  aus  den  Kriegsjahrcn  1813—1815,  im
Besitze  der  Preußischen  Kriegsdenkmttnze  für  Kombattanten,  welche  nicht
Mitglieder  des  Vereins  gewesen,  sowie  deren  Wittwen,  Kinder  und
und  weitere  Abkömmlinge.  Sind  auch  solche  nicht  angemeldet,  so  sind
berechtigt  4)  invalide  vaterländische  Krieger,  sowie  deren  Wittwen
Kinder  ersten  Grades.
Schlesischer  Bercin  zur  Heilung  armer  Attgenkrankeu.
Ein  Verein,  der  in  Breslau  seit  1852  eine  stabile  Anstalt  gegründet
hat,  die  sich  größtentheils  durch  fortlaufende  Beiträge  von  Kreisen,
Städten  und  einzelnen  Wohlthätern  erhält  und  mit  allem  Nöthigen
versehen  und  ausgerüstet,  zahlreichen  Kranken  eine  ausreichende  Verpflegung ­
  gewährt.  Die  Augen-Heilanstalt  befindet  sich  Kirchgaffe  16,
die  Ordination  ist  unentgeltlich  für  unbemittelte  Augenkranke.  Sanitäts-Rath
  Dr.  Viol  ist  seit  Gründung  des  Vereins  Arzt  der  Anstalt,
und  diese  hat  ein  Vermögen  von  8000  Thlr.  Bermächtniß  von  200
Thlr.  des  Partikulier  Oswald  zu  Schmolz  (1862).
            
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