615
Ertrage der zur Unterhaltung der Kirche und Schule nach der Schlesischen
Berg-Ordnung vom 5. Juni 1769 frei zu bauenden zwei Kuxe
von allen Bergwerken in der Provinz Schlesien, soweit sie dem Bergregal
unterworfen und in dem Rechtsgebiete der gedachten Berg-Ordnung
belegen sind; 2) in Kapitalzinsen und zufälligen Einnahmen.
Die Ausgaben bestehen 1) in dem Schulgelde für die Kinder der
ständigen Knappschafts-Genossen, oder den von letztern zur Unterhaltung
des Lehrers zu entrichtenden direkten Schulbeiträgen, soweit diese Schulgelder
und Schulbeiträge nicht durch die Schulgelder-Beihülfe gedeckt
werden, welche von den beiden Knappschafts-Vereinen statutenmäßig
mit 6 Sgr. vierteljährlich für jedes schulpflichtige Kind gewährt wird;
2) in einmaligen oder fortlaufenden Bewilligungen für Kirchen- und
Schulzwecke; 3) in den Berwaltungskosten. Zur Bildung eines Reservefonds
werden neben dem aus Borjahren vorhandenen Bestände
10 pCt. der jährlichen Einnahme so lange verwendet, bis letzterer die
Höhe von 50,000 Thlr. erreicht hat. Wird derselbe durch ein entstehendes
Deficit unter den Betrag von 50,000 Thlr. verringert, so findet
wieder die vorbcstimmte Zurücklage bis zur erfolgten Ergänzung auf
diesen Betrag statt. Die Verwaltung des Freikuxgelder-Fonds und die
Rechnungslegung erfolgt durch das Ober-Bergamt.
Schlesischer Bercin der Freiwilligen zu Breslau.
Seine Statuten erhielten unter dem 2. Mai 1843 die Königliche Bestätigung
und der Bercin Korporations-Rechte. Der Verein unterstützt
1) Freiwillige, welche bis an ihren Tod Mitglieder des Vereins gewesen
sind, sowie deren Wittwen und eheliche Abkömmlinge. Mitglieder,
welchen der Vereinsbcitrag erlaßen ist. deren Wittwen und eheliche
Nachkommen haben dieselbe Berechtigung. Sind Bewerber dieser Art
nicht vorhanden, so sind ferner berechtigt; 2) Freiwillige, welche zwar
Mitglieder des Vereines gewesen, aber vor ihrem Ableben ausgeschieden
sind, sowie deren Wittwen und eheliche Nachkommen. Nächst diesen
sind berufen 3) Freiwillige aus den Kriegsjahrcn 1813—1815, im
Besitze der Preußischen Kriegsdenkmttnze für Kombattanten, welche nicht
Mitglieder des Vereins gewesen, sowie deren Wittwen, Kinder und
und weitere Abkömmlinge. Sind auch solche nicht angemeldet, so sind
berechtigt 4) invalide vaterländische Krieger, sowie deren Wittwen
Kinder ersten Grades.
Schlesischer Bercin zur Heilung armer Attgenkrankeu.
Ein Verein, der in Breslau seit 1852 eine stabile Anstalt gegründet
hat, die sich größtentheils durch fortlaufende Beiträge von Kreisen,
Städten und einzelnen Wohlthätern erhält und mit allem Nöthigen
versehen und ausgerüstet, zahlreichen Kranken eine ausreichende Verpflegung
gewährt. Die Augen-Heilanstalt befindet sich Kirchgaffe 16,
die Ordination ist unentgeltlich für unbemittelte Augenkranke. Sanitäts-Rath
Dr. Viol ist seit Gründung des Vereins Arzt der Anstalt,
und diese hat ein Vermögen von 8000 Thlr. Bermächtniß von 200
Thlr. des Partikulier Oswald zu Schmolz (1862).