Full text: Preußisches Landbuch

_^6Î9 
Ernst Sam. Schmidt, 
Partikulier zu Schönberg (Lauban), hinterließ (1858) der Ştadt-Kom- 
immc Schonberg 1000 Thlr. : die Zinsen von 500 Thlr. sollen all 
jährlich an seinem Todestage an verdiente Stadtarme vertheilt werden- 
über die Verwendung der Zinsen der andern 500 Thlr., ist die Be 
schlußfassung dem Magistrate und den Stadtverordneten überlasten. 
Harry Schmidt, 
Kaufmann aus London, schenkte, weil er einen Lehrling, einen sehr 
tüchtigen Menschen, gehabt, der der französischen Sprache 'nicht mächtig 
war, 1856 dem Friedrichs-Waisenhansc in Berlin 100 Pfd. Sterling 
imi damit 15 Zöglinge des Waisenhauses in der französischen Sprache 
unterrichten zu lasten. 
Joh. Fr. Schmidt, 
Rentier zu Halle (t 1853), vermachte der Stadt 10,000 Thlr. mit 
der Auflage, die Zinsen davon so zu verwenden, daß dieselben den 
Instituten überwiesen würden, welche mit privaten Mitteln am Orte 
wohlthätige Zwecke verfolgen. 
!>>'. Joh. Karl Fr. Schmidt, 
Regimentsarzt a. D>, zu Königsberg in Preußen, schenkte seiner Vater- 
stadt Wittstock 1000 Thlr., um damit eine Stiftung unter dem Namen 
„Regimentsarzt Dr. Johann Karl Friedrich Schmidtsche Stiftung für 
Gewerbtreibende in Wittstock" zu begründen. Bon den aufkommenden 
Zinsen soll für immer die eine Hälfte dem Kapitale zugeschlagen, die 
andere Hälfte verwendet werden. Wenn die dem Kapitale zuzuschla 
genden Zinsen, mit Hinzurechnung des ursprünglichen Stiftungs-Kapi 
tals auf 10,000 Thlr. angewachsen sind, ist der Magistrat berechtigt, 
die Hälfte der davon fernerweit aufkommenden Zinsen zur Gründung 
einer neuen wohlthätigen Stiftung, welche aber ebenfalls den Namen: 
„Regimentsarzt Dr. Schmidtsche Stiftung" führen muß, so lange zu 
verwenden, bis auch diese auf ein Kapital von 10,000 Thlr. angewachsen 
ist. Ueber die Grundsätze, nach welcher diese neue Stiftung einzurich 
ten und zu verwalten und wie deren Revenüen zu verwenden, hat sich 
der Magistrat mit der Stadtverordneten-Bersaminlnng zu benehmen. 
Zweck der Stiftung ist, denjenigen Einwohnern der Stadt Wittstock, 
welche ein rein producirendcs Gewerbe betreiben, im Falle unverschul 
deter Noth dergestalt zu Hülfe zu kommen, daß sic in den Stand ge 
setzt werden, ihr bisheriges Gewerbe fortzusetzen oder demselben einen 
größeren Umfang zu geben. Zur Erreichung dieses Zweckes sollen die 
aufkommenden Zinsen alljährlich für immer zur einen Hälfte zu zins 
freien Borsch ästen an Gewerbtreibende des Orts verwendet werden. 
Die Vorschüsse dürfen nicht unter 5 und nicht über l 00 Thlr. betragen, 
und müssen nach Ablauf der Zeit, für welche sie geleistet worden, zurück 
gezahlt werden. Bei nicht prompter Zahlung muß der Vorschnßnehmcr 
den Vorschuß vom Verfalltage ab mit 5 pEt. verzinsen. Der Vor 
theile der Stiftung sollen im Allgemeinen nur diejenigen Einwohner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.