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v. A ilfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Kraft treten sollte. Zu Folge einer Verabredilng zwischen der Deutschen unb
Schweizerischen Regierung wurde er jedoch bis zum 30. Juni 1880 mit der
Maßgabe in Kraft belassen, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche
unter der Nummer 1 der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung
von Eingangs- und Ausgangs abgaben gegenseitig zugesichert ist, der Artikel
„von Salzsiedereien, die Mutterlauge" ausscheidet.') Am 1. Mai 1880 wurde
dann diese Verabredllng durch eine nette Uebereinkunft bis 30. Juni 1881
verlängert?')
Am 23. Mai 1881 wurde mit der Schweiz ein neuer Handelsvertrag
abgeschlossen, der am 1. Juli 1881 (Art. 12) in Kraft trat?) Derselbe
unterscheidet sich von dem Vertrag von 1869 dadurch, daß in Artikel 5 die
unter Ziffer 5—7 aufgeführten Begünstigungen fehlen, dagegen sind in einem
neuen Artikel 6 für den Veredlnngsverkehr besondere Gruildsätze aufgestellt.
Neu ist in demselben, daß Seide zum Färben besonders aufgeführt ist und
daß im vorletzten Absätze bestimmt ist, daß bei Garnen und Geweben die Zoll
freiheit von dem Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung
ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden kann. Ebenso sind in Art. 11
(früher Art. 10) einige neue Bestimmungen wegen des Schutzes der Fabrik-
und Handelsmarken getroffen. Außerdem beschloß der Bnndesrath in der
Sitzung vom 25. Jllni, daß die am 27. August 1869 in Karlsruhe verein
barten Bestimmungen zur Ausführung des Art. 5 Ziffer 2—7 des Vertrags
von 1869') und die Verabredung V B des Schlußprotokolls hiezu, soweit der
neue Vertrag nicht entgegensteht, ferner giltig sein sollen, und daß nach Maß
gabe des 8 111 dieser Verabredung die Theilung der zur Veredlung durch
Färben lind Bedrllcken versandten Gewebe linter gewissen Kontrolen auch
ferner zugelassen werden.-')
17. Am 28. August 1869 wurde ein Freundschafts-, Handels- und
Schifffahrtsvertrag mit Mexiko abgeschlossen?) Nachdem der am 30. Juni
1855 abgeschlossene Vertrag schon seit mehreren Jahren abgelaufen war,
hatte sich das Bedürfniß zum Abschluß eines neuen gezeigt, derselbe ist in
den meisten Punkten dem am 23. Juni 1856 mit Uruguay abgeschlossenen
Vertrage nachgebildet. Neu und wichtig sind in demselben aber die Bestimm
ungen: daß die Schiffe, welche eine regelmäßige Dampfschifffahrtsverbindung
vermitteln, von beiden Kontrahenten auf dem Fuße der m-ist begünstigten
Nation zll behandeln seien, ferner, daß Schiffe, welche wegen schlechten Wetters,
oder Verfolgung durch Piraten oder Feinde Schutz suchen, allerwärts im
Gebiete der Vertragschließenden mit Freundschaft aufgenommen und behandelt
werden sollen. Weiter ist bestimmt, daß für den Fall, daß einer der
kontrahirenden Staaten sich im Kriege befände, währeild der andere neutral
bliebe, folgende völkerrechtliche Grundsätze^) anerkannt und beobachtet werden
6 Siehe Reichsgesetzbl. 1880 S. 10.
*) Siehe a. a. O. 1880 S. 149.
3 ) Reichsgesetzbl. 1881 S. 155.
4 ) Abgedr. in den Jahrbüchern Don 1869 S. 641.
*) Zentralbl. des Reichs 1881 S. 260.
0) Bundesgesetzbl. 1870 S. 525 ff.; Sammlung rc. S. 321 ff.; Jahrb. 1870 S. 539 ff.
Derselbe enthält 26 Artikel und zwei Zusatzprotokolle v. 26. Nov. 1869 und v. 26. Aug. 1870
und ist in deutscher und spanischer Sprache verfaßt. Die Ratifikationen wurden an:
26. August 1870 in Mexiko ausgetauscht.
h Dieselben wurden vom Pariser Kongresse im Jahre 1856 aufgestellt und sind hier
zum ersten Male in einem Vertrage des Deutschen Reiches speziell enthalten.