Escudo genau mit 2 Mark berechnet, wie auch als richtig anerkannt wor
den ist. Danach waren zu erheben bei der Einfuhr von
Roggen- und Maismehl, sowie Kleie,
vom kg: in der 1. Klasse 0,008 esc., in der 2. 0,010, der 3. 0,021, der 4. 0,028
5. Ij. uom 1,6 — 3,2 — 4,2 — 5,6 Sf.;
Weizenmehl,
von 100 kg: 4,5 — 9,0 — 9,39 — 11,02 escudo,
d. h. vom D.-Ctr.: 9,0 — 18,0 — 18,78 — 22,04 Mark;
Eisen w a aren, gemeine, für Ackerbau und Gewerbe,
une Pflngschaaren, Pflüge, Karste u. dergl.,
vom kg: 0,016 — 0,032 — 0,042 — 0,056 escudo,
5. ïj. Dom 3).=Gh\: 3,20 - 6,40 — 8,40 — 11,20 SW;
Eisenwaaren, andere, wie Hackemesser u. dergl.
vom kg: 0,054 — 0,108 — 0,144 — 0,192 escudo,
5. ^ uom 10,80 — 21,60 — 28,80 — 38,40 SW,
Eisenwaaren, feinere, zum Schneiden des Zuckerrohres,
vom kg: 0,090 — 0,180 — 0,240 — 0,320 escudo,
d. h. vom D.-Ctr.: 18,0 - 36,0 , — 48,0 — 64,0 Mark;
Weißblech in Tafeln,
vom kg: 0,027 — 0,055 — 0,073 — 0,097 escudo,
d. h. vom D.-Ctr.: 5,40 - 11,0 — 14,60 — 19,40 Mark;
Weißblech, Waaren daraus,
vom kg: 0,098 — 0,196 — 0,261 — 0,348 escudo,
5 i), uom 19,60 — 39,20 - 52,20 — 69,60 SW.
Ausnahmsweise ungünstig gestellt waren die amerikanischen Waaren, welche
auch bei der Einfuhr auf spanischen Fahrzeugen nach der 4. Klasse verzollt
werden mußten, als Vergeltung dafür, daß seit 1864 schon die Vereinigten
Staaten von Nordamerika auf die Erzeugnisse voll Cuba und Portorico
einen Zuschlagszoll von 10% erhoben. Diese ausnahmsweise Haltung
hörte erst in Folge eilles zwischen den Vereinigten Staaten und Spanien
im Januar 1884 abgeschlossenen Vertrages auf, nach welchem vom 1. März
1884 ab die Erzeugnisse der Ersteren bei der Einfuhr in Cuba gleich den
übrigen Waaren verzollt werden sollten. Neuerdings ist ant 27. October
1887 zwischen beiden Staateil eine Uebereinkunft geschlossen worden, wonach
fortan die Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, sowie die jedes anderen
Landes, welche alls Fahrzeugen der Bürger der Vereinigten Staaten nach
Cuba gebracht werden, hinsichts der Schiffahrtsabgaben und Zölle mit der
Spanischen Flagge völlig gleich behandelt werden und keilte andere ttoch
höhere Schiffahrtsabgaben oder Zölle entrichten sollen, als solche, benen
die Spanischen Fahrzeuge oder deren Ladung unterliegen. Inzwischen
wurde durch Gesetz vom 20. Juli 1882 der Zolltarif wesentlich abgeändert.
Bisher hatte sich das Mutterland Spattieit auch gegen die Colonieen tvie