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Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die
im Jnlande Bank- und Sparkassengeschäfte betreiben, ausgedehnt. Einzel
heiten bringt die „Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse"
vom 7. Juli 1937. Hiernach ist der Jahresabschluß dieser Gesellschaften
(für Genossenschaften gilt dies nur soweit, als ihre Bilanzsumme 5 Millio
nen RM oder mehr beträgt), unter Einbeziehung der zugrundeliegenden
Buchführung, durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschluß
prüfer) zu prüfen. Damit ist, wie im Kreditwesengesetz vorgesehen, sämt
lichen Kreditinstituten die Verpflichtung zur Nachprüfung der Jahres
abschlüsse durch unabhängige Stellen auferlegt.
Zu dem Aufsichtsamt, dem Reichskommissar, den Depotprüfern und
Abschlußprüfern tritt als weitere Kontrollstelle die R e i ch s b a n k. Ihr
sind, gemäß § 20, Bilanzen nicht nur von Kapital-, sondern auch von Per
sonalgesellschaften in vorgeschriebener Form einzureichen. Eine fünf
fache Aufsicht besteht also für die Aktienbanken.
4. Vorschriften für bas Kreditgeschäft und die Liquidität
Die Forderung, die ich anläßlich des Zusammenbruches der Leipziger-
Bank zuerst in meiner Arbeit „Notenbankwesen in den Vereinigten Staa
ten von Amerika" Z gestellt, in Schrift und Wort dann mehrfach wiederholt
habe: Eine Bank darf einer einzelnen Person oder Firma nicht mehr als
10 °/ 0 ihres Eigcnkapitals leihen, ist nunmehr erfüllt. Für Kreditinstitute
mit einer Bilanzsumme von 500 000 RM und weniger beträgt der
Satz bis auf weiteres 15 v. H.
Auch zwischen den Gesamtverpflichtungen und dem haftenden
Eigenkapital soll ein angemessenes Verhältnis hergestellt werden (§11).
Das Aufsichtsamt kann das Verhältnis für einzelne Kreditinstitute verschie
den hoch bemessen. Festgelegt ist aber bereits, daß die Gcsamtverpflich-
tungen abzüglich der liquide zu haltenden Mittel bei einem Kreditinstitute
das Fünffache des haftenden Eigenkapitals erreichen dürfen (§ 11).
Liquidität ist ein erhöhter Grad der Sicherheit. Ab
solute Sicherheitsgarantien gibt es erfahrungsgemäß im Bankgewerbe
nicht. Banken müssen mit Risiken rechnen, die jenseits menschlicher Vor
aussicht liegen. Ein wesentliches Moment der Sicherheit bietet die all-
*) Leipzig 1903. S. 86.