Object: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

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Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die 
im Jnlande Bank- und Sparkassengeschäfte betreiben, ausgedehnt. Einzel 
heiten bringt die „Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse" 
vom 7. Juli 1937. Hiernach ist der Jahresabschluß dieser Gesellschaften 
(für Genossenschaften gilt dies nur soweit, als ihre Bilanzsumme 5 Millio 
nen RM oder mehr beträgt), unter Einbeziehung der zugrundeliegenden 
Buchführung, durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschluß 
prüfer) zu prüfen. Damit ist, wie im Kreditwesengesetz vorgesehen, sämt 
lichen Kreditinstituten die Verpflichtung zur Nachprüfung der Jahres 
abschlüsse durch unabhängige Stellen auferlegt. 
Zu dem Aufsichtsamt, dem Reichskommissar, den Depotprüfern und 
Abschlußprüfern tritt als weitere Kontrollstelle die R e i ch s b a n k. Ihr 
sind, gemäß § 20, Bilanzen nicht nur von Kapital-, sondern auch von Per 
sonalgesellschaften in vorgeschriebener Form einzureichen. Eine fünf 
fache Aufsicht besteht also für die Aktienbanken. 
4. Vorschriften für bas Kreditgeschäft und die Liquidität 
Die Forderung, die ich anläßlich des Zusammenbruches der Leipziger- 
Bank zuerst in meiner Arbeit „Notenbankwesen in den Vereinigten Staa 
ten von Amerika" Z gestellt, in Schrift und Wort dann mehrfach wiederholt 
habe: Eine Bank darf einer einzelnen Person oder Firma nicht mehr als 
10 °/ 0 ihres Eigcnkapitals leihen, ist nunmehr erfüllt. Für Kreditinstitute 
mit einer Bilanzsumme von 500 000 RM und weniger beträgt der 
Satz bis auf weiteres 15 v. H. 
Auch zwischen den Gesamtverpflichtungen und dem haftenden 
Eigenkapital soll ein angemessenes Verhältnis hergestellt werden (§11). 
Das Aufsichtsamt kann das Verhältnis für einzelne Kreditinstitute verschie 
den hoch bemessen. Festgelegt ist aber bereits, daß die Gcsamtverpflich- 
tungen abzüglich der liquide zu haltenden Mittel bei einem Kreditinstitute 
das Fünffache des haftenden Eigenkapitals erreichen dürfen (§ 11). 
Liquidität ist ein erhöhter Grad der Sicherheit. Ab 
solute Sicherheitsgarantien gibt es erfahrungsgemäß im Bankgewerbe 
nicht. Banken müssen mit Risiken rechnen, die jenseits menschlicher Vor 
aussicht liegen. Ein wesentliches Moment der Sicherheit bietet die all- 
*) Leipzig 1903. S. 86.
	        
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