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h B. in Deutschland bereits allgemein solche Verbote der öffentlichen
Sonntagsarbeit — wenn auch in sehr ungenügendem Maße — bestehen.
Schwierigkeit bietet nur die Frage des „wie?" — speciell die Fest-
sttzung der „Ausnahmen".
Daß es Fälle gibt, wo die Sonntagsarbeit in der Fabrik und
Werkstatt ebenso berechtigt ist, wie wenn der Bauer „den Ochs oder Esel,
der in die Grube gefallen ist, wieder herauszieht," ist unzweifelhaft.
Sv kann es nicht verwehrt sein, Reparaturen, welche die Wiederauf
nahme des normalen Betriebes am Montag bedingen, in der
Nacht von Samstag auf Sonntag, oder von Sonntag auf Montag, oder,
sv weit absolut nothwendig, auch am Sonntag selbst vorzunehmen. Es
ist besser, daß Einige am Sonntag arbeiten, als daß Viele Montags
Müßig gehen. Betriebe, welche längerer ununterbrochener Feuerung
bedürfen (Ziegeleien, Hochöfen re.) oder von chemischen Processen
abhängig sind, die sich weder beschleunigen noch verlängern lassen, welche
Ņrbeitsproducte Herstellen, die dem Verderben ausgesetzt sind rc., dürfen
kben so unzweifelhaft, wo und so weit dieses erforderlich ist, Sonntags
arbeiten.
Die Ausgabe und Schwierigkeit liegt eben darin, diese Ausnahmen
Zutreffend zu umschreiben, so daß alle berechtigte Fälle Berücksichtignng
studen, ohne über den Rahmen des Nothwendigen hinauszugehen.
Die meisten Gesetzgebungen begnügen sich mit der Festsetzung des
Princips: „Die Sonntagsarbeit ist verboten", geben auch wohl die all
gemeinen Gesichtspunkte und Gründe für die Zulassung von Aus
nahmen an, überlassen aber die Durchführung im Einzelnen den Aus-
şuhrungs-Organen. Hier besteht, namentlich dann, wenn untergeordnete
Srgane mit der Ausführung betraut sind, die Gefahr, daß die Bestim
mungen zu lässig durchgeführt werden. Das gilt speciell bezüglich der
sn Preußen bestehenden Polizei-Verordnungen. So sind z. B.
ìu einer Reihe von Provinzen (im Regierungsbezirk Düsseldorf z. B.
^urch eine Polizei-Verordnung vom 14. December 1853) die Arbeiten
111 Fab riken an Sonn- und Festtagen allgemein untersagt; aber
^enn „die Fortsetzung des Betriebes in einzelnen Fabriken oder
şonstigen gewerblichen Anlagen aus technischen Rücksichten oder
^ns andern Gründen von überwiegender Wichtigkeit (auch
den Sonn- und Festtagen) geboten erscheint, so kann die Orts-
Polizeibehörde nach pflichtmäßiger Prüfung der Verhältnisse die E r -
Dubnitz dazu ertheilen". So ist die ganze Durchführung wieder
ln die Hand der O r ts pol iz eib e hörd e gegeben, welche weder die
Nöthige Kenntniß und Uebersicht der technischen Bedingungen und
^îrthschaftlichen Lage der betreffenden Jndustrieen besitzt, noch auch