Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer I der Anleitung Sinnt. 20. 
Zur Binnenschiffahrt gehört auch die Schiffahrt mit Kähnen, Gon- 
dein u. s. w., aber nicht die Fischerei (Begründung des Gesetzes über die 
Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 S. 10, 
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes, betreffend die Anmeldung der nach 
dem eben bezeichneten Gesetze versicherungspflichtigen Betriebe unter Ziffer 5 
>A. N. f. U.V. 1885 S. 160s). Als Schiffahrt gelten ferner nicht die im 
§. 1 des eben genannten Ausdehnungsgesetzes neben dem Binncnschiffahrts- 
betriebe genannten anderen, mit der Benutzung der Binnenwasserstraßen zu 
sammenhängenden Betriebe, nämlich Baggerei-, Flößerei-, Prahm-, 
Fährbetrieb und der Betrieb des Schiffsziehens (Treidelei). (Die in der 
Binnenschiffahrt wie in den übrigen eben genannten Betrieben beschäftigten 
Personen unterstehen der Unfallversicherung nur, wenn der Betrieb gewerbs 
mäßig ist, dagegen der Inoaliditäts- und Altersversicherung auch dann, 
wenn dies nicht der Fall ist.) , x 
Personen der Schiffsbesatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt 
sind, wenn sie gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind, nach dem I. u. A.V.G. 
sämmtlich versicherungspflichtig, einerlei ob sie als Betriebsbeamte oder in 
welcher anderen Stellung sie beschäftigt sind, und einerlei wie hoch ihr Jahres 
arbeitsverdienst durch Lohn oder Gehalt ist. (Unfallversicherungspfltchtig sind 
dagegen Betriebsbeamte, die zur Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiff 
fahrt gehören, nur dann, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge 
halt 2000 Mk. oder weniger beträgt, falls nicht die Bersicherungspflicht durch 
statutarische Bestimmung auf Betriebsbeamte mit einem 2000 Mk. übersteigenden 
Jahresarbeitsverdienste erstreckt sein sollte.) . ^ 
Wer zu den Personen der Schifföbesatzung gehört, ist für die Seesahr 
zeuge bestimmt. Es ist diese Begriffsbestimmung in sinnentsprechender Weise 
auch für die Binnenschiffahrt in Anwendung zu bringen. S. diese Begriffs 
bestimmung Anm. XVII 4, 5. 
Die im Baggerei-, Flößerei-, Prahm-, Fähr- und Treideleibetriebe be 
schäftigten Personen unterstehen der Jnvaliditäts- und Altersversicherung zwar 
ebenfalls, fallen aber nicht unter Ziffer 3 des §. 1, sondern unter Ziffer 1 oder 2; 
in derartigen Betrieben beschäftigte Betriebsbeamte sind also nur dann ver- 
sichcrungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn den 
Betrag von 2000 Mk. nicht überschreitet. 
Auf die Personen der Schiffsbesatzung von Fahrzeugen der Binnenschiff 
fahrt und die im Flößereibetriebc beschäftigten Personen beziehen sich zwei der 
Ausnahmen, welche auf Grund der Bestimmung des §. 8 Abs. 3 des I. u. A.V.G. 
getroffen sind. 
1 Auf Grund der Vorschriften unter I B des Bundesrathsbeschlusses vom 
27. November 1890/24. Dezember 1891 über den Ausschluß vorüber 
gehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht (s. S. 4) ist von 
dem preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe unterm 27. März 
1891 bestimmt, 
daß die übungsgemäß in Flößereibetrieben auf den ostpreußischen 
Gewässern stattfindenden vorübergehenden Dienstleistungen der 
russi ch-polnischen und galizischen Flößer nicht als eine 
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung angesehen werden 
sollen. 
2. Der Bundesrathsbeschluß vom 24. Januar 1893, denselben Gegenstand 
betreffend (s. S. 6), schreibt unter c vor, 
„daß Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im 
Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht 
diese Schiffe nach Entscheidung der Landeszentralbehorde oder, wenn 
mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Jnlande
	        
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