fullscreen: Die Entwicklung der deutschen Portland-Zement-Industrie ...

Die Struktur der Kartelle. 
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Versammlung bestimmt. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben 
Mitgliedern und hat die ganze Geschäftsführung zu leiten und 
zu überwachen. Die Plenarversammlung genehmigt endgültig 
die von den Geschäftsführern und dem Aufsichtsrat vorge 
schlagenen Normalpreise für den Ein- und Verkauf und ent 
scheidet über den Anschluß an andere Verbände und über 
Einrichtung und Aufhebung von Verkaufsstellen. Im übrigen 
sind die Funktionen von Aufsichtsrat und Plenarversammlung 
durch die gesetzliche Form des Verbandes als G. m. b. H. geregelt. 
Geht eine Fabrik in eine andere Hand über, so müß der neue 
Besitzer Gesellschafter werden. Verlegung von Fabrikanlagen, 
Erwerb bestehender Unternehmungen gleicher Art und Beteiligung 
an solchen ist nur mit Genehmigung der Plenarversammlung 
gestattet. Bei Zuwiderhandlungen sind Entschädigungen bzw. 
Strafen an die Gesellschaftskasse zu zahlen, wofür Solawechsel 
hinterlegt werden müssen. 
Ähnlich dem süddeutschen Verbände ist das Rheinisch-West 
fälische Zementsyndikat von 1904 organisiert. Auch dieses hat 
die Form einer G. m. b. H. Der Zweck ist im wesentlichen der 
selbe. Die Organe sind ein oder mehrere Geschäftsführer, der 
Aufsichtsrat und die Gesellschaftsversammlung. Die Geschäfts 
führer haben die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes 
erforderliche kaufmännische Tätigkeit zu verrichten. Die Gesell 
schaft verkauft auch im eigenen Namen, braucht aber nur die von 
ihr abzusetzende Menge den Werken abzunehmen. Die Gesellschaft 
zahlt zunächst für den gelieferten Zement einen Verrechnungspreis, 
der für alle Werke gleich ist und bis zum 18. des der Lieferung 
folgenden Monats zu entrichten ist. Ihr Reingewinn wird nach 
der Beteiligung von den erfolgten Lieferungen verteilt. Die 
Bestimmungen über Angabe des Versandes und Verkaufs auf 
beiden Seiten und Verantwortlichkeit für gute Lieferungen gleichen 
denen des süddeutschen Verbandes. Die Verteilung geschieht 
auf Grund von Kontingenten, die bei Abschluß des Vertrages 
festgesetzt sind, sie sind nur Verhältniszahlen. Abtretungen von 
Kontingenten an andere Gesellschafter sind gestattet, doch behält
	        
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