fullscreen: Das Konkursverfahren

Nachlaßkonkurs. 
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laßverbindlichkeiten überhaupt noch ein vermögen des Erblassers 
vorhanden ist, so daß dieser mit Recht Verfügungen über dasselbe 
treffen konnte. Ruch abgesehen von dem bereits erörterten Ge 
sichtspunkte ist auch aus anderen Gründen daran festzuhalten, daß 
der Nachlaßkonkurs nicht nur ein Mittel zur Beschränkung der 
Lrbenhaftung ist. Selbst in den Süllen, in denen der Erbe das 
Recht, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen, verloren hath, 
wird bei Überschuldung des Nachlasses der Nachlaßkonkurs er 
öffnet. hier wird durch die Nachlaßkonkurseröffnung der Vorteil 
einer Trennung des Nachlasses von dem eigenen vermögen des 
Erben und damit die Verweisung der Gläubiger des letzteren auf 
fein eigenes vermögen und die Verhinderung der Inanspruchnahme 
des ererbten Vermögens durch sie erzielt. 
Die Häufigkeit der Nachlaßkonkurse hat ihren Grund 
darin, daß er ein besonderes wichtiges Mittel zur Beschränkung der 
Erbenhaftung ist und daß dem Erben, den Nachlaßpflegern und den 
Testamentsvollstreckern die Verpflichtung auferlegt ist, unverzüg 
lich, nachdem sie von der Überschuldung des Nachlasses Renntnis 
erlangt haben, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu beantragen, 
verzögern sie die Einreichung des Ronkursantrages in Renntnis 
der Überschuldung des Nachlasses oder auch nur in fahrlässiger 
Unkenntnis derselben, so haften sie den Gläubigern für den Scha 
den, der diesen durch die Verzögerung der Rntragstellung erwächst. 
Bei Prüfung der Frage, ob der Nachlaß überschul 
det ist, ist der wirkliche Wert in Rnsatz zu bringen, den die ein 
zelnen Nachlaßbestandteile im Zeitpunkte der verbescheidung des 
Ronkursantrages haben - Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und 
Ruflagen bleiben hierbei außer Betracht. 
Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, 
daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat. 
Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des Nachlaß 
konkurses auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig,- über 
den Erbteil als solchen aber findet ein Ronkursverfahren nicht statt. 
Lin Nachlaßgläubiger kann die Ronkurseröffnung nicht mehr 
beantragen, wenn seit der Annahme der Erbschaft durch 
den Erben zweiJahre verstrichen sind. 
Für das Ronkursverfahren über den Nachlaß ist das Amts 
gericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Erblasser zur 
') Weil er trotz des an ihn gerichteten Verlangens ein Inventar nicht 
errichtet oder die Leistung des Gffenbarungseides verwsioert bat: §§ 1994 
Hb). 1, 2006 ctb). 3 BGB.
	        
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