Nachlaßkonkurs.
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laßverbindlichkeiten überhaupt noch ein vermögen des Erblassers
vorhanden ist, so daß dieser mit Recht Verfügungen über dasselbe
treffen konnte. Ruch abgesehen von dem bereits erörterten Ge
sichtspunkte ist auch aus anderen Gründen daran festzuhalten, daß
der Nachlaßkonkurs nicht nur ein Mittel zur Beschränkung der
Lrbenhaftung ist. Selbst in den Süllen, in denen der Erbe das
Recht, die Haftungsbeschränkung herbeizuführen, verloren hath,
wird bei Überschuldung des Nachlasses der Nachlaßkonkurs er
öffnet. hier wird durch die Nachlaßkonkurseröffnung der Vorteil
einer Trennung des Nachlasses von dem eigenen vermögen des
Erben und damit die Verweisung der Gläubiger des letzteren auf
fein eigenes vermögen und die Verhinderung der Inanspruchnahme
des ererbten Vermögens durch sie erzielt.
Die Häufigkeit der Nachlaßkonkurse hat ihren Grund
darin, daß er ein besonderes wichtiges Mittel zur Beschränkung der
Erbenhaftung ist und daß dem Erben, den Nachlaßpflegern und den
Testamentsvollstreckern die Verpflichtung auferlegt ist, unverzüg
lich, nachdem sie von der Überschuldung des Nachlasses Renntnis
erlangt haben, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu beantragen,
verzögern sie die Einreichung des Ronkursantrages in Renntnis
der Überschuldung des Nachlasses oder auch nur in fahrlässiger
Unkenntnis derselben, so haften sie den Gläubigern für den Scha
den, der diesen durch die Verzögerung der Rntragstellung erwächst.
Bei Prüfung der Frage, ob der Nachlaß überschul
det ist, ist der wirkliche Wert in Rnsatz zu bringen, den die ein
zelnen Nachlaßbestandteile im Zeitpunkte der verbescheidung des
Ronkursantrages haben - Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und
Ruflagen bleiben hierbei außer Betracht.
Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert,
daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.
Bei Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des Nachlaß
konkurses auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig,- über
den Erbteil als solchen aber findet ein Ronkursverfahren nicht statt.
Lin Nachlaßgläubiger kann die Ronkurseröffnung nicht mehr
beantragen, wenn seit der Annahme der Erbschaft durch
den Erben zweiJahre verstrichen sind.
Für das Ronkursverfahren über den Nachlaß ist das Amts
gericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Erblasser zur
') Weil er trotz des an ihn gerichteten Verlangens ein Inventar nicht
errichtet oder die Leistung des Gffenbarungseides verwsioert bat: §§ 1994
Hb). 1, 2006 ctb). 3 BGB.