Object: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

Das Entstehen See Organisation -er fremden Aimmergesellen ist 
kn völliges Dunkel gehüllt. Sie nahm jeden fremden Zimmergesellen 
auf, -er nachwies, -aß er üas Aimmerhan-werk erlernt hatte. Ein 
Unterschied bestanü früher insofern, als derjenige, -er an einem 
nicht zünftigen Ort gelernt, -as doppelte Einschreibgel- Abfindung) 
zu bezahlen hatte. Der Junggeselle konnte sich natürlich nur üort 
abfinüen leinschreiben lasten), wo die Zremden eine besondere Ge- 
sellenschaft bildeten. Er hatte bei dieser Gelegenheit ein Gand mit 
seinem Namen und Geburtsort, sowie mit der Jahreszahl seiner 
Abfindung an das Stubenschild zu hängen. Um sich erst mit den 
Regeln der Zremden vertraut zu machen, gewährte man dem Jung 
gesellen drei Zreiklagen, -. h. bei den ersten drei Verstößen gegen 
diese Regeln, wenn er darum angeklagt wurde, ging er frei aus. 
Mit seinem Eintritt in eine lokale Gesellenschaft gehörte der Zimmer- 
geselle der Gesamtorganisation der fremden an. Reiste er ab, dann 
bekam er von der Gesellenschaft einen „Zettel" mit, der ihn in allen 
anderen Gesellenschaften der fremden legitimierte, hatte er alle 
seine Verpflichtungen vor der Abreise erfüllt, dann war der Zettel 
gedruckt, im anderen Zolle wurde er nur geschrieben. 
Zur die Errichtung einer Gesellenschaft bediente man sich der 
Lezeichnung „das Such aufmachen". Maren in einer Stadt sieben 
eingeschriebene fremde Zimmergesellen, dann hatten sie bei der 
öeobachtung mehrerer Vorbedingungen das Recht, das Such wieder 
aufzumachen, wenn es an dem betreffenden Orte schon einmal offen 
gewesen war. Sie teilten die Wiedereröffnung den nächsten vier 
Gesellenschaften nur mit. War an einem solchen Orte das Such 
aber noch nicht offen gewesen, dann mußten die sieben nächsten 
Gesellenschaften erst ihre Zustimmung geben, bevor das Such auf 
gemacht werden konnte. Jede der sieben Gesellenschaften hatte das 
Recht, üas Aufmachen des Suches zu untersagen, wenn es sich um 
einen Ort handelte, der zu dem Amtsbezirk eines anderen Gries 
gehörte, wo das Such offen war, und wenn es sich bei den Zremden, 
die das Such aufmachen wollten, um die Gesellen solcher Meister 
handelte, welche in die Amtsgerechtsame einer anderen Zunft 
pfuschten. In beiden Zöllen hatten sich übrigens auch die Zremden 
schon dadurch straffällig gemacht, Saß sie an solchen Orten und bei 
solchen Meistern in Arbeit getreten waren. Im übrigen war es 
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