XXII. Baumwolle, Garne und Waaren daraus, etc.
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Tarifmässige Benennung
-2 E
allgemeiner
1 1
tragsmässiger
376
377
378
I
¡379
Lso
381
382
383
384
385
Rumänien.
Baumwollgarne, und zwar;
Baumwollgarn, einfaches, gekrämpeltes, rohes
oder gebleichtes
In Folge des Handelsvertrages zwischen Rumänien
und England vom 5. April 1880:
Baumwollgarn, einfaches, gekrämpeltes, roh
oder gebleicht
Baumwollgarn, doppelt oder mehrfach gezwirntes,
roh oder gebleicht
Baumwollgarn, gezwirntes, rohes oder gebleichtes
Baumwollgarn, gefärbtes (einf. oder gezwirnt.)
Tara zu Nr. 376—378 : 15 in Kisten und Fässern,
6 in Ballen und Körben.
Baumwollwaaren, und zwar :
Gemeine, wie: rohe, ungebleichte, nicht gefärbte,
nicht appretirte, nicht gemusterte ;
Dochte, gewebte, Gitter, Netze und Gurten
mittelfeine, wie: appretirte, gebleichte, gefärbte
(mit Ausnahme der bedruckten), gemustert
oder nicht
feine, wie : bedruckte ; sammtartige Gewebe ,
feinste, wie: Tüll-anglais, Bobbinets, Mousselin,
Linon, Gaze und andere undichte Webewaaren,
mit Ausnahme der Spitzen . . .
Posamentier-, Knopf- und Bandmacherwaaren
Vertragsm. mit Oesterr-Ung. Post 379 u. 384,
Tara zu Nr. 379—383: 15 in Kisten, 6 in Ballen.
Anmerkung; Gewebe ans Schafwolle oiler Baumwolle,
welche mit einem anderen Stoffe als der Heide gemischt
sind, zahlen den Zoll der reinen Schaf- und Baumwollgewebe,
je nachdem ihr Hanptbestandtheil die Schafwolle
oder die Baumwolle ist und nach Massgabe der durch die
einschlägigen Artikel festgesetzten Unterscheidungen.
Strumpfwirkwaaren aus Baumwolle jeder Art,
auch besetzt mit anderen Geweben . . .
Tara; 15 in Kisten, 6 in Ballen.
Spitzen, baumwollene, vom Werthe 5®/o,
Anmerkung: Unter Post 380 werden nach specieller Kntscheidnng
gereiht : Barchent und an Qualität ähnl. Stoffe.
In der Ausfuhr frei.
Russland.
Kg.
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15
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III:
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31 —
46 i 50
20 I -
25 I —
45 1 -
90
80
20
25
45
90
80
Cent
100
150 ' —
"l50i —
frei
Pud
Rubel Kop. Rubel
Kop,
24
91
92
Rohe Baumwolle . . .
Baumwollene Watto kardätschte, sowie in geleimten
Lagen
Baumwollgarn:
1. bis Nr. 45 englisch;
n) ungebleicht
h) gebleicht und gefärbt (mit Ausnahme
von Adrianopelroth)
c) Adrianopelroth
2, über Nr. 45 englisch:
a) ungebleicht
h) gebleicht oder gefärbt
1 1 20
1 3 60
1 4 70
15' —
15 —
1 6 i —