Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I  I’ost  des
;Orig.-Tarifes

XXVI.  Kleidungen,  Wäsche  und  Pulzwaaren,  etc.

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T  a  r  i  f  m  â  s  s  i  g  e  11  e  n  e  n  n  u  ii  g

schuk  [Oelcomposition]  getränkten)  groben
Zeugstoffen  (wie  Waaren  aus  grobem  unbedruckten ­
  Wachstuch)
dergleichen  von  Zeugstoffen  feinerer  Art  (wie
Waaren  aus  feinem  Wachstuch)  .  .  .  .

allgemeiner ­


1  1
traçsmäseiger


Kg.  'I  Mk.  Pfg.  jl  Mk.  Pfg.
100  I  50  —
100  ;  70  —

Anmerkung:  1.  Als  Putzwaaren  sind  alle  diejenigen  Artikel
des  Pntzwaarenhandels  anzuseben,  welche  aus  Zeugen  bestehen, ­
  die  durch  Nähen  oder  in  anderer  Weise  weiter
verarbeitet  sind,  gleichviel  oh  dieselben  zum  unmittelbaren
Gebrauche  fertige  oder  vorläufig  nur  in  eine  bestimmte
Form  gebrachte  Gegenstände  bilden,  z.  B.  ganz  oder  theilweise
  genähte  Unterärniel,  dergleichen  Kragen.  Schleier.
Cbemisets  oder  Manchetten  ,  gesteppte  Gürtelbänder,  genähte ­
  oder  zusammengeheflete  Schleifen,  Hauben  mit  oder
ohne  Auspulz  und  dergleichen.  Façonwaaren  (welche  unmittelbar ­
  hei  der  Herstellung  ihre  Form  erhalten  haben»
aus  Tüll  (Bobbinet)  nnd  aus  Spitzen.  2.  Bei  Kleidern  und
Putzwaaren  bleiben  alle  zum  Nähen  verwendeten  Gespinnsttäden,
  Säume,  Ausfütterungen.  Schnüre,  Gurte,  sowie  alle
Zuthaten  ans  anderen,  zu  den  Gespinnsten  nicht  gehörigen
Materialien,  z.  B.  von  Fischbein.  Glas.  Metall  etc.  ausser
Betracht.  —  Dasselbe  gilt  von  Bändern.  Schleifen,  Besätzen.
Bordüren,  Posamenten  und  dergleichen,  indessen  nur  dann,
wenn  dieser  Ausputz,  dem  eigentlichen  Grundstoff  gegenüber,
nicht  als  vorherrschend  anzusehen  ist.  :t.  Kleider  und
Putzwaaren.  welche  ans  verschiedenen  Stoffen  zusammengesetzt ­
  sind,  und  bei  denen  es  zweifelhaft  ist,  welcher
Stoff  als  der  vorherrschende  angesehen  werden  muss,  fallen
unter  den  beziehentlich  höchsten  Satz.  4.  Kleider,  welche
in  gänzlich  zertrennten  Stücken  für  den  Verkauf  eingehen,
werden  wie  Zengwaaren.  nur  th  eil  weise  zertrennte  dagegen
wie  fertige  Kleider  behandelt.  5.  Bei  Kleidern,  welche  zum
Verkauf  eingehen.  ist  es  auf  die  Tarifirung  ohne  Kinflnss,
ob  sie  neu  oder  gebraucht  sind.
In  der  Ausfuhr  frei.

Belgien.

Alle  Kleidungsstücke  neu  oder  alt,  welche  nicht
unter  einer  besonderen  Tarifsclasse  begriffen
sind,  sowie  auch  künstliche  Blumen  und  Blumenbestände, ­
  Modeartikel,  Hüte  aller  Art,  sind  mit
IO“/«  des  Werthes  zu  verzollen.
Gebrauchte  und  abgelegte  Kleider  werden  zu  den
„Hadern  u.  Lumpen“  gereiht  und  zollfrei  behandelt.

Dänemark.

Pfd.

Krön.  Gero  Krön.,  Oere

10
17
18
55
118

Blumen,  künstliche,  mittelst  Kunst  zubereitete
natürliche,  ingleichen  Blumen  oder  Blumentheile
  aus  Folin,  Muschelschalen,  Nelken,
Reis.  Wachs  u.  dgl
detto  andere:  fertige
„  Theile  derselben  als  Material  zur  Blumenfabrikation, ­
  als:  Blätter,  Knospen,  Staubfäden, ­
  Stengel  u.  dgl
Federn  zum  Schmuck  •  •  •
Kleidungsstücke,  auch  fertig  genähte  Theile  dazu,
wie  der  Hauptstoff  des  die  Aussenseite
bildenden  Zeuges  mit  einem  Aufschlag  von
100®/o,  sofern  irgend  ein  Theil  des  die

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