Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXIV.  Holz-  und  Beinwaaren.

241

i
160
161

462

179

180

Zoll

Tarif  massige  Benennung

as  ii

allgemeiner ­


.tragsniäseiger


Kg.

beizt,  nicht  lackirt,  nicht  gefirnisst,  nicht
polirt,  noch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  100
gemeine,  wie:  Fourniere,  Parquetten,  unein-  j|  I
gelegte;  Korkplatten,  Korkscheiben,  Kork-  !
sohlen,  Korkstöpsel  —  alle  diese  Artikel  roh  llOOj
feine,  wie:  Hausgeräthe  (Meubles),  eingelegte  |  '
Parquetten,  sowie  alle  oben  unter  459  und  |  |
460  aufgeführten  Artikel,  bemalt,  gebeizt,  ;j  ;
lackirt,  gefirnisst,  polirt,  auch  in  Verbindung  :l  j
mit  gemeinen  Metallen,  gemeinem  Leder,  i:  I
Rohr,  Schilf  und  anderen  faserigen  vegeta-  I
bilischen  Störten  ¡  100  !
feinste,  wie:  eingelegte,  incrustirte  geschnitzte
Holzarbeiten,  feine  Drechsler-  und  Korbmacherwaaren,
  Arbeiten  aus  vergoldetem
Holze,  Schwarzwälderuhren,  eingelegte  Fourniere, ­
  und  überhaupt  alle  oben  nicht  unter
459,  460,  461  begriffenen  Holzwaaren,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  mit
Ausnahme  der  im  Artikel  445  aufgezählten,
endlich  gepolsterte  Möbel  mit  oder  ohne
Ueberzug  ¡  100  50
In  der  Ausfuhr  frei.

Frc.  I  Cent.

2  —

Russland.
Korkholz,  verarbeitetes,  als  :  Korke,  Spunde  etc.
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  verarbeitetem  Korkholze ­
  werden  bei  einfachen  Säcken  und  Matten  5.  bei
doppelten  10  und  bei  dreifachen  12%  vom  Zollbetmge  in
Abzug  gebracht.
Tischler-  und  Drechslerarbeit:
1.  aus  ordinärem  Holz,  unlackirt,  unpolirt  und
ohne  aufgeleimte  Stücke  oder  Fourniere.
darunter  auch  hölzerne  Vogelbauer  und
hölzerne  Stifte  für  Stiefel
Anmerkung:  Kleine  hölzerne  Drechslernrbeiton.  welche
weniger  als  ein  Pfund  im  KtOck  wiegen,  unterliegen  der
Zollgebühr  nach  dem  Pkt.  2  dieaea  Paragraphen.
2.  dieselbe  polirt,  lackirt,  mit  aufgeleimten
Stücken  oder  Fournieren,  vergoldet,  versilbert, ­
  oder  mit  vergoldeten  und  versilberten
Verzierungen

Pnd  Rubel  Kop.

1

2  —

Anmerkung:  Von  Möbeln,  welche  zu  den  Punkten  1  und  2
dieses  Paragraphen  gehören  und  mit  Leder  oder  anderen
HtofFen  überzogen  sind,  wird  ein  Zuschlag  von  25%  zu  der
in  diesen  Punkten  festgestellten  Zollgebühr  erhoben.
3.  dieselbe  mit  Verzierungen  aus  Bronze*  und
anderen  Materialien,  mit  Incrustirungeri
oder  Einlegungen  aus  Holz,  Kupfer,  Stahl,
Perlmutter.  Elfenbein,  Schildpatt  u.  dgl.,
mit  Ausnahme  der  Gegenstände,  welche
weniger  als  3  Pfund  im  Stück  wiegen  und
laut  §  227  durchgelassen  werden  ....
AllgemeineAnmerknng:  Griffe.  Ringe.  Füsse.  Rädern,  dgl.
werden  nicht  als  Bronzeverzierungen  angesehen.

80

1  :  20

6  '  -

Frc.  I  Cent.

Rubel  Kop.

ffolur,  General-Zolltarif.

16
            
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