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aXXV. Glas und Glaswaaren,
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trags-
niassiger
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Aufdruck von karbe mit Plustern odor Docorirung vorseheii.
so gehören sie zu Nr. 242.
Geschnittenes Glas ist dasjenige, in welches Arabesken,
figuren oder andere Zeichnungen mittelst besonderer Gravir-
oder Schleifwerkzeuge künstlich oingoschnitten (gravirt) sind.
Gradirtes weissos Hohlglas (Mensuren und andere ge
wöhnliche Messgefässe, Eprouvetten, Pipetten, Messcylinder,
Messkolben u. dgl.) ist nach Nr. 2.34 auch dann zu behan
deln, wenn die eingeätzten oder eingravirton Theilstriche,
Zahlen u. dgl. gefärbt erscheinen. 8. auch Büretten
Spiegelglas, rohes (Nr. 235), ist entweder: u) Gussglas
in nur ausgewalzteu, auf einer oder beiden Seiten wellen-
lormig unebenen, blos beschnittenen Tafeln; oder hj gebla
senes gestrecktes Glas, welches von den Eindrücken des
Strecksteines auf einer Seite rauh, ritzig und nur matt durch
scheinend (unvollkommen durchsichtig) ist ; dasselbe erscheint
seiht im gerein gten Zustande bei noch immer deutlich wahr-
I nehmbarer rauher Beschaffenheit einer Seite mit matten
! J-lecken bedeckt, und unterscheidet sich eben durch seine
I V"*' Durchsichtigkeit von dem vollkommen
durchsichtigen heilster- oder anderen Tafelglase.
Alles durchsichtige ungeschliffene, ungemusterte Tafel
glas in seiner natürlichen Farbe, ob dasselbe zu Fenstern,
Spiegeln oder anderen Zwecken Verwendung lindet, ist ohne
Unterschied der Dimensionen wie Fensterglas (nach Nr 236)
zu verzollen. Fensterglas (Tafelglas), wellenfönnig geschuppt
oder gerippt (canimlirt;. wird nicht als gemustert angesehen.
Als Un erscheidungsmerkmal dient, dass Gegenstände
durch geschliffene latelgläser gesehen geradlinig, durch un
geschliffene gesehen ungeradlinig (verzogen) er-cheinen, so
wie auch dass zusammengelegte geschliffene Glastafeln fest
aneinander haften und sich kaum verschieben lassen, was
bei ungeschliffenen Tafeln nicht der Fall ist.
Als Brillengläser u. dgl. optische Gläser nach Nr. 2.39
sind sowohl convex und concav geschliffene, als auch optische
J’rismen, (lerlei Plangläser und Muschelgläser (Coquilles) etc.
ohne Verbindung mit anderen Materialien zu verstehen; im
gefassten Zustande gehören dieselben zu den Instrumenten
(Nr. 298 und 299 o).
Die an den Knöpfen (Nr. 2411 vorhandenen Oesen oder
I nterlagen. blos zur Befestigung dienend, sowie die Beihung
der Glaskorallen, der Glasperlen und des Glasschmelzes auf
Gespinnstfaden, lediglich zum Zwecke der leichteren Ver
packung und Versendung, sind bei der Tarilirung nicht in
Betracht zu ziehen.
Können auf Gespinnstfaden oder Schnüre aufgereihte
Glasgegeiistände ohne weiteres als Arm- oder Halsbänder
verwendet werden, so fallen sie unter Nr. 31.3.
Alabaster- (oder Opal-) Glas, Bein- oder Milchglas, dann
das irisirende (farbenspielende) Glas gehören zum farbigen,
durch Aufträgen oder Einbrennen von Falbsubstanzen ge
mustertes Glas zum bemalten Glase.
Deutschland.
Olas und Glaswaaren:
(O grünes und anderes naturfarbiges gemeines
Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepresst,
noch geschliffen, noch abgeriehen, auch mit
ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen,
Stroh oder Rühr, Glasmasse, rohes optisches
Glas (Flint-, Kronglas), rohe gerippte Guss
platten (Dachglas), Email- und Glasur
masse , Glasröhren und Glasstängelchen,
ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei ge
braucht werden
I>) weisses Hohlglas, ungemustertes, unge
schliffenes, unabgoriebenes, ungepresstes,
I ;
Pfg. I Mk. Pfg.
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