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t
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V. Tabak und Tabakfabrikate.
Tarif mässigc B e ii e n n u ti g
all gemeiner
Papier aus Stengeln und liijtpen der Tabak-Í
blatter
I Auiiiurkung. In Fällen einer besonderen liewillignng sind
I in der Einfuhr überdies folgende Licenzgehiiliren per
' 1 Kilogramm netto zu entrichten:
Für Cigarren und Cigaretten fl. II.—
r andere Tahakfuhrikate 8.4(1
« Kautabak
Tabak und Tabakfabrikate müssen auch nach vorstehenden
Unterabtheilungen erklärt werden.
Für Ci garren :
kg.
10(1
ü.
52
kr.
50
nur gegen
besondere
Bewilligung
1 1
tragsmässiger
fl. I kr.
24 in kleinen Holzkistehen. ¡
12 in kleinen I’appkästchen oder Körbchen. '
' Befinden sich die in kleinen Holzkistchen, l'appkästchen |
I oder Körbchen verpackten Cigarren noch in einer weiteren '
j Umschliessung von Fässern, Kisten. Körben oder Ballen, so
steht es den Parteien frei, entweder das Uesammtgewicht
der Cigarren sammt beiden Umschliessungen oder nebst j
diesem Bruttogewichte auch ge.sondert das Bruttogewicht i
,i der kleinen Holzkistchen, Pappkästchen oder Körbchen zu '
erklären. Im ersteren Falle sind auch noch die oben fest- I
gesetzten Tara-Percente. und zwar vom Gesamint-Brutto- I
gewichte zu berechnen ; im letzteren Falle jedoch ist die
Tara nur mit 24, beziehungsweise 12 Percent zu bemessen,
jj Einzelne, blos mit Leinwand überzogene Kistchen, Pappkästchen
oder Körbchen werden nicht als Ballen behandelt.
In der Ausfuhr frei. '
Deutschland.
'25v2a'|
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25 V ll!
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25 vl i
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l’abak, fabricirter :
1. Cigarren und Cigaretten
2. aniierer, als : Bauchtabak in Bollen, abgerollten,
ganz oder halb entrijtpten oder geschnittenen
Blättern ; eingesalzene, saucirte
oder einer sonstigen Bearbeitung unterworfene
Tabakblätter; Carotten oder Stangen
zu Schnupftabak ; Tabakmehl und Abfälle
vonTabakfabrikaten; Kautabak ; Schnupftabak
Tabakabfälle von unbearbeiteten Tabakblättern
„ von Fabrikaten, auch gemischt mit
Abfall von Bohtabak
j abakblätter, unbearbeitete, auch dergleichen
nur über Bauch getrocknete, sowie in Puj»-pen
oder Stengeln
Tabakblätter, bearbeitete, als: abgerollte, ganz
oder halb entripjite, geschnittene, eingesalzene,
saucirte u. dergl. (Tabakfabrikate)
Anmerkung. Zu den eingesalzoiien Tahakhlättern sind alle
diejenigen zu rechnen, welche mehr als 1% Salz enthalten.
Für Tahaklilätter, nnhearheitete und Stengel-22
in Kisten.
12 in schweren Fässern, Seronen (nicht von Thierhäuten)
und Kanasserkörben.
8 in leichten Fässern.
9 in Körben.
8 in Thierhäuten.
4 in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen.
2 in Ballen oder Säcken von schwerem Leinen.
1 in Säcken von leichtem Leinen.
Kg-100
Jlk.
1270
100 180
100 |; 85
100 ill 80
100
100
85
180
l*fg, Mk. Pfg.