Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post  des
Orig.-Tarifes

392

XLV  und  XLVI.  Chemische  Hilfsstoffe,  chemische  Products,  etc.

Tarif  massige  Benennung

Schweden.

Zoll  1

allgemeiner ­


vertrags-



Kg.

Krön.'  Oere

Krön.  Oere

Chemisch-technische  Präparate,  nicht  besonders
aufgeführt,  von  100  Kronen  Werth  5“/o.
Hiezu  gehören:  Citronensalz  oder  krystallisirte
Citronensäure,  Anilinfarben,  Asepte,  Amikos,
Bleithran,  Collodium,  Cyankali,  Eisenbeize,
Haartinctur,  essigsaures  Natron  und  Weinsteinsäure. ­

Carbolsäure  frei.
Farbstoffe  und  Farben:
Bleiweiss,  Zinkweiss  und  Kremserweiss  .  .  1
Anders  nicht  aufgeführte  Farben,  unzubereitet
oder  zubereitet,  frei.
Chochenille  1
Indigo,  Indigo-Extract  und  ludigocarmin  .  .  1
Tusche  frei.
Tuschkasten  mit  Farben  und  sonstigem  Zugehör, ­
  sowie  alle  Farben  in  Muscheln,  auf
Glas  etc  j  1
Anmerkung:  Für  Kistein,  Muscheln  und  Qlae  wird  kein
Abzug  am  Gewicht  gemacht.

Buch-  und  Steindruckerschwärze  frei.
Buch-,  Stein-  und  Kupferdruckfarbe  .  .  .  .
Beinschwarz,  Knochenkohle,  Kussschwarz  .  .
Leim,  Hausenblase  und  Gelatine
Andere  Sorten
Kitt  •
Stärke  von  Weizen  und  andern  vegetabilischen
Stoffen
Pappe
Weinhefe,  getrocknete  frei.
Hefe  aller  Art  frei.
Lack
Firniss

1
1
1
1
1
1
1

1
1

5

80
20

80

—  7
—  2
—  70
—  i  10
—  5
—  14
—  5

47
25

I

Anmerkung:  Spiritus  mit  einem  unbedeutenden  Zusatz  von
Harz  wird  wie  Branntwein  verzollt.
Tintenpulver  und  Tintensubstanz
Tinten  zum  Schreiben  sammt  Gefässe  .  .  .  .
Stiefelwichse,  Schwärze  und  Kienruss  .  .  .  .
Apothekerwaaren:
Alle  im  Tarif  aufgeführten  Artikel  in  reinem
oder  zusammengesetztem  Zustande,  welche
von  den  Apothekern  oder  Denjenigen  eingeiührt
  werden,  welche  von  der  Medicinal-Direction
  die  Erlaubniss  haben,  mit  solchen
Waaren  Handel  zu  treiben,  der  Akademie
der  Wissenschaften  und  der  Universitäts-Fakultät
  gehörenden  oder  auch  von  Gelehrten ­
  zum  Gebrauche  bei  wissenschaftlichen
Arbeiten  oder  von  dem  Commerzcollegium
zu  Prüfungszwecken,  oder  schliesslich  von
Kaufleuten,  welche  nachweisen,  dass  diese
Waaren  zur  Fabrikation  anderer  Waaren
nothwendig  sind,  frei.

1
1
1

35
6
5
            
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