167
Dagegen hat dieser Gedanke eine größere Rolle gespielt, als
man sich überlegte, wie die Warenbeschaffung in der ersten Zeit
nach dem Kriege geregelt werden sollte. Da, besonders in den
mitteleuropäischen Staaten, eine große Knappheit an industriellen
Rohstoffen und anderen Waren, für deren Bezug man auf das Aus-
land angewiesen war, entstanden war, so wurde befürchtet, daß nach
Ende des Krieges durch das plötzliche Geltendmachen einer großen
Nachfrage in Verbindung mit der befürchteten Tonnageknappheit
und den Währungschwierigkeiten bei freier Konkurrenz der Käufer
außerordentliche Preissteigerungen eintreten würden. Man hat des-
halb verhältnismäßig frühzeitig überlegt, wie durch besondere Maß-
nahmen solche Nachteile vermieden werden könnten, Bereits im
November 1915 ging folgende Notiz durch die Zeitung: „Die plan-
mäßige Versorgung der deutschen Industrie mit Rohstoffen aus dem
Auslande wird nach Beendigung des Krieges von ganz besonderer
Bedeutung für die Überleitung der industriellen Kriegswirtschaft zur
Friedenswirtschaft sein. Es muß verhütet werden, daß infolge des
Bedürfnisses der Industrie, sich nach dem Frieden möglichst schnell
mit Rohstoffen einzudecken, Mißstände, namentlich hinsichtlich der
Preisbildung, der Gestaltung der Valuta usw. eintreten. Der Kriegs-
ausschuß der deutschen Industrie hat sich zwecks Organisierung der
Rohstoffversorgung nach Friedensschluß bereits an die zuständigen
Stellen gewandt und wird Gelegenheit nehmen, diese Frage mit den
in Betracht kommenden industriellen Fachverbänden und sonstigen
interessierten Kreisen zu erörtern.“
In dem ersten Teilbericht des Ausschusses für Handel und Ge-
werbe betr. Überführung der Kriegs- in die Friedenswirtschaft!)
vom 4. November 1916 wird über einige dem Reichstage zuge-
gangene Denkschriften das Folgende ausgeführt: „Der Deutsche Ver-
band Kaufmännischer Vereine und der Verband Deutscher Hand-
m€me collectivement les matieres premieres qui leurs sont necessaires. C’est l’Etat
seul qui procede ä ces achats. Le consortium recoit donc ses matigres
premieres des mains de l’Etat auquel il est oblige€ de les reprendre en totalite et en lui
remboursant le prix d’achat grossi de tous les debours faits. Les lots ainsi recus des
mains de l’Etat sont alors repartis par le consortium entre ses membres suivant des
regles de repartition determinees et ä un prix qui est fixe par l’Etat de maniere ä as-
surer au consortium un certain benefice qui lui permette de remunerer son capital.
L’Etat, enfin, fixe aussi les prix auxquels seront vendus aux consommateurs les pro-
duits obtenues par les fabricants au moyen de cette matiere premiere.‘ Vgl. im übrigen
Guilhon, Les Consortiums en France pendant la guerre (Paris 1924), und die dort
angeführte Spezialliteratur.
ll Reichstagsdrucksache, ı3. Leg.-Per., II. Sess., Nr. 504