XJV. Esswaaren.
71
II
fl
Tarifmässige Benennung
Zoll
allgemeinet
Tertrags-
244
243
271
272
281
270
277
11
18
14
15
20
27
200
153
72
Italien.
Brot und Schiffszwieback
Teigwaaren aus Weizenmehl (Suppennudeln). .
Teigwerk, d. i. Nudeln und gleichartige, nicht
gebackene Erzeugnisse aus Mehl ....
Fleisch :
a) frisches und Geflügel
Geschlachtete ganze Thiere, mit Ausnahme
deijenigen, welche zum Wildpret gehören,
unterliegen dem Zolle für frisches
Fleisch, als ob selbe in Stücke geschnitten
wären. ln der Ausfuhr .
h) gesalzen oder geräuchert oder in anderer
Weise zubereitet
Mit Frankreich und Oesterreich .
In der Ausfuhr .
cj gekocht
Feischextract und Bouillontafeln
Käse
In der Ausfuhr
Fische, trockene oder geräucherte
„ in Salzlake
„ marinirte oder in Oel eingelegte . . .
„ präservirte in Büchsen
Caviar und anderer Fischrogen, zubereiteter
Cichorien und jedes andere Kaffeesurrogat:
getrocknet
gemahlen oder auch blos gebrannt ....
Cichorien und jedes andere Surrogat, getrocknet
oder auch gemahlen
Aus Oesterreich .
Chocolade
Confituren und Conserven mit Zucker oder Honig
zubereitet
Theezwieback
Senf flüssig, in Pulver oder eingemacht . . .
Specereien nicht besonders benannte ....
Niederlande.
Fleisch jeder Art und Fleischwürste, frisch und
gesalzen
Fleisch geräuchert und getrocknet
” von Wildpret \ Werthe 5o'o.
„ von Geflügel /
„ von Hammel und Schweinfleisch eingesalzen
Fleisch geräuchert, getrocknet
Speck frischer wie Fleisch.
„ gesalzen
„ geräuchert
Esswaaren aller Art, wie Fleisch, Fische, Gemüse,
Früchte in Schachteln oder Blechbüchsen,
conservirt, hermetisch geschlossen . . .
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