362 Kriegsabgabegcsetz ISIS. § 13.
S. Umfang der Vergünstigung. Tie Vergünstigung besteht darin,
daß der verhältnismäßig auf die Mehreinnahme aus den Geschäftsanteilen ent
fallende Betrag der KA. nicht erhoben wird.
Was unter Mehreinnahme i. S. des 1. Satzes des § 13 Abs. 1 zu ver
stehen ist, wird im 2. Satze, nicht gerade besonders gemeinverständlich, um
schrieben.
a) Sie besteht nicht schlechthin in einem Anteil an dem Mehrgewinne der
Gesellschaft über den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn i. S. des
§ 17 KSt.G., sondern in dem Anteile des kriegsabgabepflichtigen Gesellschafters
an über den tatsächlichen durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn i. S.
nur des ersten Abs. des §17 KSt.G. hinaus verteilten Geschäftsgewinns;
der fiktive Geschäftsgewinn von 6 v. H. des eingezahlten Stammkapitals
kommt nicht in Betracht, sondern nur, wenn die Gesellschaft noch kein volles
Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, eine fiktive sechspro
zentige Dividende. Betrug z. B. der frühere Geschäftsgewinn einer Ge
sellschaft mit einem Stammkapital von 1 000 000 M. in den 5 Friedensgeschäfts
jahren 106 000,120 000,150 000, 80 000 und 200 000 M., sind aber verteilt nur
50000, 80000, 140000, 60000 und 130000 M., so betrug zwar der durchschnitt-
liche frühere Geschaftsgewmn nach § 17 Abs. 1 KSt.G. jj =
125 000 M., dagegen der im Durchschnitte der nach § 17 Abs. 1 KSt.G.
„in Betracht kommenden Jahre", also auch unter Weglassung des besten
und schlechtesten Jahres, d. h. des Jahres mit dem höchsten und desjenigen
mit dem niedrigsten erzielte — gleichgültig, inwieweit verteilte — Ge
schäftsgewinn M 000 + 80 000+ 140 ooo = 90 000 M. Die nach § 13 Abs. 1 KAG.
in Rechnung zu stellenden drei Geschäftsjahre sind somit stets dieselben wie
nach § 17 Abs. 1 KSt.G., brauchen aber nicht diejenigen zu sein, in denen
weder der höchste, noch der niedrigste Gewinn verteilt ist. Hätte jene Gesell
schaft als Geschäftsjahre die Kalenderjahre und in dem Kriegsgeschäftsjahr 1917
einen Geschäftsgewinn von 160 000 M. erzielt, aber hiervon 1918 nur 120 000 M.
verteilt, so bestände die Mehreinnahme des Gesellschafters in dem auf ihn ent
fallenden Anteil an 120 000 — 90 000, also in 30 000 M.
b) Hat eine andere Gesellschaft nodalem volles Iahr vor den Kriegs-
geschäftsjahren bestanden und bei einem Stammkapital von 1 000 000 M. von
einem 1917 erzielten Gewinne von 200 000 M. 100 000 M. verteilt, so besteht
die Mehreinnahme der Gesellschafter in ihren Anteilen an 100 000 — 60 000,
also an 40 000 M. Unter einem „vollen Jahr" i. S. des § 13 KAG. wird
hier ein „volles Geschäftsjahr" i. S. des § 17 Abs. 4 KSt.G. zu verstehen
sein, d. h. ein volles satzungsmäßiges Geschäftsjahr im Gegensatze zu einem
kürzeren Eröffnungsgeschäftsjahr; denn es ist hier nur § 17 KSt.G. angezogen,
nicht auch § 16 Abs. 1 Satz 2 des vorliegenden Ges.; vgl. Erläuterungen zu
diesem. Die 6 v. H. bilden aber nach § 13 KAG. nicht, wie nach § 17 KSt.G.,
den Mindestbetrag, sondern den unveränderlichen Betrag, mit dem die Divi-
dende des Kriegsgeschäftsjahrs bei Nichtvorliegen eines vollen Friedensgeschäfts-
jahres zu vergleichen ist, in obigem Beispiel also auch dann, wenn die Gesell
schaft etwa für ihr Eröffnungsjahr von 10 Monaten, das ihr einziges Friedens
geschäftsjahr war, 75 000 = 7 1 /, v. H. an Dividende verteilt hätte. Vgl. auch
Strutz KSt.G., Anm. 5, 6, 7,14 zu § 17, sowie Staub - Hachenburg, Anm. 9
und 14 zu § 29. Die sechsprozentige Dividende ist nach der Summe der Nenn
beträge der Geschäftsanteile, nicht nach den eingezahlten Geschäftsanteilen zu
berechnen, während der fiktive Geschäftsgewinn im § 17 KSt.G. nach dem