fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

362 Kriegsabgabegcsetz ISIS. § 13. 
S. Umfang der Vergünstigung. Tie Vergünstigung besteht darin, 
daß der verhältnismäßig auf die Mehreinnahme aus den Geschäftsanteilen ent 
fallende Betrag der KA. nicht erhoben wird. 
Was unter Mehreinnahme i. S. des 1. Satzes des § 13 Abs. 1 zu ver 
stehen ist, wird im 2. Satze, nicht gerade besonders gemeinverständlich, um 
schrieben. 
a) Sie besteht nicht schlechthin in einem Anteil an dem Mehrgewinne der 
Gesellschaft über den durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn i. S. des 
§ 17 KSt.G., sondern in dem Anteile des kriegsabgabepflichtigen Gesellschafters 
an über den tatsächlichen durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn i. S. 
nur des ersten Abs. des §17 KSt.G. hinaus verteilten Geschäftsgewinns; 
der fiktive Geschäftsgewinn von 6 v. H. des eingezahlten Stammkapitals 
kommt nicht in Betracht, sondern nur, wenn die Gesellschaft noch kein volles 
Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, eine fiktive sechspro 
zentige Dividende. Betrug z. B. der frühere Geschäftsgewinn einer Ge 
sellschaft mit einem Stammkapital von 1 000 000 M. in den 5 Friedensgeschäfts 
jahren 106 000,120 000,150 000, 80 000 und 200 000 M., sind aber verteilt nur 
50000, 80000, 140000, 60000 und 130000 M., so betrug zwar der durchschnitt- 
liche frühere Geschaftsgewmn nach § 17 Abs. 1 KSt.G. jj = 
125 000 M., dagegen der im Durchschnitte der nach § 17 Abs. 1 KSt.G. 
„in Betracht kommenden Jahre", also auch unter Weglassung des besten 
und schlechtesten Jahres, d. h. des Jahres mit dem höchsten und desjenigen 
mit dem niedrigsten erzielte — gleichgültig, inwieweit verteilte — Ge 
schäftsgewinn M 000 + 80 000+ 140 ooo = 90 000 M. Die nach § 13 Abs. 1 KAG. 
in Rechnung zu stellenden drei Geschäftsjahre sind somit stets dieselben wie 
nach § 17 Abs. 1 KSt.G., brauchen aber nicht diejenigen zu sein, in denen 
weder der höchste, noch der niedrigste Gewinn verteilt ist. Hätte jene Gesell 
schaft als Geschäftsjahre die Kalenderjahre und in dem Kriegsgeschäftsjahr 1917 
einen Geschäftsgewinn von 160 000 M. erzielt, aber hiervon 1918 nur 120 000 M. 
verteilt, so bestände die Mehreinnahme des Gesellschafters in dem auf ihn ent 
fallenden Anteil an 120 000 — 90 000, also in 30 000 M. 
b) Hat eine andere Gesellschaft nodalem volles Iahr vor den Kriegs- 
geschäftsjahren bestanden und bei einem Stammkapital von 1 000 000 M. von 
einem 1917 erzielten Gewinne von 200 000 M. 100 000 M. verteilt, so besteht 
die Mehreinnahme der Gesellschafter in ihren Anteilen an 100 000 — 60 000, 
also an 40 000 M. Unter einem „vollen Jahr" i. S. des § 13 KAG. wird 
hier ein „volles Geschäftsjahr" i. S. des § 17 Abs. 4 KSt.G. zu verstehen 
sein, d. h. ein volles satzungsmäßiges Geschäftsjahr im Gegensatze zu einem 
kürzeren Eröffnungsgeschäftsjahr; denn es ist hier nur § 17 KSt.G. angezogen, 
nicht auch § 16 Abs. 1 Satz 2 des vorliegenden Ges.; vgl. Erläuterungen zu 
diesem. Die 6 v. H. bilden aber nach § 13 KAG. nicht, wie nach § 17 KSt.G., 
den Mindestbetrag, sondern den unveränderlichen Betrag, mit dem die Divi- 
dende des Kriegsgeschäftsjahrs bei Nichtvorliegen eines vollen Friedensgeschäfts- 
jahres zu vergleichen ist, in obigem Beispiel also auch dann, wenn die Gesell 
schaft etwa für ihr Eröffnungsjahr von 10 Monaten, das ihr einziges Friedens 
geschäftsjahr war, 75 000 = 7 1 /, v. H. an Dividende verteilt hätte. Vgl. auch 
Strutz KSt.G., Anm. 5, 6, 7,14 zu § 17, sowie Staub - Hachenburg, Anm. 9 
und 14 zu § 29. Die sechsprozentige Dividende ist nach der Summe der Nenn 
beträge der Geschäftsanteile, nicht nach den eingezahlten Geschäftsanteilen zu 
berechnen, während der fiktive Geschäftsgewinn im § 17 KSt.G. nach dem
	        
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