Full text : Die sociale Lage der Handlungsgehülfen und ihre Verbesserung durch die kaufmännischen Vereine

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verschiedener  Zeit  auf  dem  Posten  sein,  ihre  Thätigkeit  ist  eine  so  abweichende, ­
  daß  sich  schlechterdings  keine  Angaben  machen  lassen,  in  welchen
Stunden  sie  ihrem  Geschäfte  obliegen  sollen."
Ein  weiterer  Nachteil  der  Arbeit  der  Handlnngsgehülsen  scheint  in
der  Bestimmung  des  Art.  61  des  H.-G.-B.  zu  liegen.  Hiernach  kann  das
Dienstverhältnis  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungsdiener
von  jedem  Teile  mit  Ablauf  eines  jeden  Kalendervierteljahres  nach  vorgängiger ­
  sechswöchentlicher  Kündigung  aufgehoben  werden.  Ist  durch  Vertrag ­
  eine  kürzere  oder  längere  Zeitdauer  oder  eine  kürzere  oder  längere
Kündigungsfrist  bedungen,  so  hat  es  hierbei  seine  Bewendung.
Von  der  Befugnis,  eine  kürzere  Kündigungsfrist  festzusetzen,  scheint
vielfach  ein  übergroßer  Gebrauch  gemacht  worden  zu  sein.  Die  freie  Vereinigung ­
  junger  Kaufleute  zie  Berlin  hat  daher  am  7.  Januar  1884  eine
Eingabe  an  das  Ältesten-Kollegium  in  Berlin  gerichtet,  in  welchem  sie
klagt,  daß  die  Prinzipale  von  der  gesetzlichen  Befugnis  einer  anderen  Vereinbarung ­
  der  Kündigungsfrist  (§61  H.-G.-B.)  als  der  sechswöchcntlichen,
einen  für  die  Handlungsgehülfen  nachteiligen  Gebrauch  macheu  und  um
Verwendung  für  Aufhebung  dieser  Befugnis  gebeten.  Das  Kollegium  hat
erwidert,  daß  „es  sich  zu  einer  Abänderung  dieses  Rechtszustandes  zu  raten
nicht  entschließen  könne,  da  für  alle  Beziehungen  des  Handelsrechts  die
Bertragsfreiheit  ein  unentbehrlicher  Faktor  sei."  Ein  derartiges  Sichversteisen
  alls  den  „freien  Arbeitsvertrag"  dürfte  schwerlich  mehr  dem  Geiste
unserer  neuen  Wirtschaftsgesetzgebung  entsprechen;  ob  jedoch  eine  Änderung
der  gesetzlichen  Bestimmung  notwendig  ist,  müßte  sich  erst  auf  Grund  hinreichenden ­
  Materials  ergeben,  was  zur  Zeit  nicht  vorhanden  ist.
Als  Ausfluß  dieser  gesamten  Kalamitäten  erscheint  die  Stellenlosigkeit. ­
  Es  ist  bereits  hervorgehoben  worden,  daß  die  Vermeidung
der  Stellenlosigkeit  nicht  das  eigentliche  Problem  der  „socialen  Frage"  im
Kaufmannsstande  bildet,  daß  sie  indessen  wegen  ihrer  hohen  wirtschaftlichen
Bedeutung  für  den  Einzelnen  als  ein  Bindemittel  zur  Förderung  gemeinsamer ­
  Interessen  in  kaufmännischen  Vereinen  gedient  hat.  Die  kaufmännischen
  Vereine  haben  sich  in  der  That  bereits  große  Verdienste  darum
erworben,  der  Stellenlosigkeit  kaufmännischer  Gehülfen  durch  eine  Organisation ­
  der  Stellenvermittelung  entgegenzuarbeiten.
Bei  der  Stellenlosigkeit  ist  zweierlei  zu  unterscheiden.
Insoweit  die  Stellenlosigkeit  als  Massenerscheinung  in  einer  allgemeinen ­
  wirtschaftlichen  Krisis  vorübergehend  begründet  ist,  unterliegt  sie
den  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen.  Ausgabe  der  kaufmännischen
Vereine  ist  es  dagegen,  die  chronische  Erscheinung  der  Stellenlosigkeit  in
ihren  Ursachen  zii  ergründen  und  diejenigen  praktischen  Maßregeln  zu  ergreifen, ­
  welche  geeignet  erscheinen,  ihr  vorzubeugen.
Bei  der  ersteren  Art  der  Stellenlosigkeit  wird  es  zwar  immer  noch
eine  dankbare  Aufgabe  der  kaufmännischen  Vereine  sein,  die  Härten  derselben ­
  zu  lindern,  der  Schwerpunkt  der  Thätigkeit  kaufmännischer  Vereine
gegen  die  Stellenlosigkeit  wird  aber  in  der  Überwindung  derselben  als
chronische  Erscheinung  zu  suchen  sein.  Die  Thätigkeit  derselben  wird
sich  daher  einmal  auf  eine  einheitlich  und  streng  durchgeführte  Organisation
            
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