Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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gg  63—65.  Allgemeiue  Anordnungen  für  die  Zollämter.
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enthalten.

Vierter  Aduniti.
Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.
1.  Ermächtigung  zur  Vornahme  des  Zollverfahrens,
n)  Reget.
64  Die  Zollänitcr  haben  die  Amtshandlungen,  zu  denen  sie
nach  der  Vorschrift  ermächtiget  sind,  vorzunehmen,  ohne  daß  cS  hrcrzn
  von  Fall  zu  Fall  einer
b)  Erfoederniß  einer  besonderen  Bewilligung.
65.  Ausnahmen  hievon  dürfen  nur  stattfinden:
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IV.  bei  Waaren,  die  Bestandtherlc  enthalten,  lvclchc  zu  den  gar
denselben  Beschränkungen,  wie  jene  Bestandtheils  ^  s  )
            
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