Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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54  69—73.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.
dern  auf  den  nicht  als  Remorquers  dienenden  Dampfbooten  selbst
befördert  werden,  siiti)  stets  sogleich  abzufertigen.
(R.  G.  B.  1856,  Nr.  10;  Bdgb.  Nr.  2.)
5.  Zeitpunct  zur  Aormayme  des  Zollverfahrens,
a)  Bei  den  Grenzzollämtern  gegen  die  Zollvereinsstaaten.
70.  Bei  den  Aemtern  längs  der  Grenzen  gegen  die  Zollvereinsstaaten ­
  haben  die  Abfertigungsstunden  derselben  an  Wochentagen  in  den
Wintermonaten  October  bis  einschlüssig  Februar,  Vormittags  von  7%
bis  12  Uhr,  und  Nachmittags  von  1  bis  5%  Uhr,  in  den  übrigen
Monaten  von  7  bis  12  Uhr  Mittags,  und  Nachmittags  von  2  bis  8  Uhr
anzudauern.  (Vdgb.  1854,  Nr.  2.)
Die  Zollabfertigung  an  Sonn-  und  Feiertagen  hat  jedoch  nur
stattzufinden:
a)  bei  dem  Verkehre  der  Reisenden,
b)  hinsichtlich  der  Verzollungen  im  kleinen  Grenzverkehre  ohne  Rücksicht,
ob  die  Zollpflichtigen  unmittelbar  an  der  Grenze,  oder  weiter  landeinwärts ­
  wohnen:
c)  bei  dem  Post-,  Eisenbahn-  und  Dampfschifffahrts-Verkehre  und
d)  hinsichtlich  der  regelmäßigen  Eilfuhren,  sowie  in  Ansehung  anderer
mit  Gefahr  am  Verzüge  verbundenen  Transporte  und  besonderer
Anlasse.
(Vdgb.  1854,  Nr.  28,  44,  47;  Z.  Gart.  v.  23.  April  1867,  Art.  13;  Vtg.  v.  9.  März
1868,  Schlßprot.  Z.  9,  Z.  Gart.,  §.  11.;
b)  Bei  anderen  Grenzzollämtern.
71.  Die  gegen  andere  Grenzen  aufgestellten  Grenzzollämter
haben  die  vorschriftsmäßigen  Amtshandlungen  zu  allen  Stunden  des
Tages,  die  Mittagsstunden  ausgenommen,  zu  Pflegen,  die  Sendungen, ­
  die  vor  Sonnenuntergang  nicht  mehr  abgefertiget  werden  konnten, ­
  sind  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen,  oder  auf  dem  Amtsplatze ­
  unter  Bewachung  zu  stellen,  damit  eine  Verschleppung  nicht
stattfinden  kann.  (§.  H8  Z.  O.)
c)  Bei  den  Aemtern  im  Innern  des  Landes.
72.  Bei  den  Jnnerlandsämtern  sind  die  in  jedem  Orte  festgesetzten ­
  Amtsstunden  zu  beobachten,  (§.  H8  3.  O.)
und  dieselben  namentlich  mit  Rücksicht  auf  den  bestehenden  Post-  oder
Eisenbahndienst  zu  bemessen.
(F.  M.  Erl.  v.  20.  Mai  1853,  Nr.  69  I.  N.  C.)
d)  Abfertigung  der  Reisenden.
73.  Reisende,  welche  keine  für  den  Handel  bestimmte  Gegenstände ­
  mit  sich  führen,  sind  allenthalben  bei  Tag  und  bei  Nacht  ohne
Verzug  abzufertigen.  '  (8.  H8  Z.  O.)
            
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