Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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76.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

Die  Zollämter,  bei  denen  Zeitungen  im  Wege  beë  Buchhandels  vorzukommen ­
  pflegen,  sind  mit  einem  entsprechenden  Verlage  von  Zeitungsstcmpelmarken
  zu  versehen.  (Vdgb.  1864,  Nr.  1.)
Im  Nachhange  zu  den  vorstehenden  Verordnungen  wird  angeordnet, ­
  daß  die  Zollämter  in  allen  Fällen,  in  welchen  Zeitschriften
stempelfrei  dem  freien  Verkehre  übergeben  werden  dürfen,  dieselben
mit  dem  zollamtlichen  Stempel  zu  bedrucken  haben,  um  sie  von  rm
andern  Wege  ins  Zollgebiet  gelangten  Zeitschriften  unterscheiden  zu  können.
(Vdgb.  1865,  Nr.  20.)
Diese  zollamtliche  Abstemplung  hat  bei  jenen  stempelfrei  aus  dem
freien  Verkehre  zu  übergehenden  ausländischen  Zeitschriften  nur  einzutreten,
welche  nach  ihrem  Programme  überhaupt,  oder  auch  viermal  oder  öfter  im
Monate  ausgegeben  werden,  und  welche  nicht  wie  Fochblätter  schon  an  und
für  sich  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihres  Erscheinens  unbedingt  stempelfrei ­
  sind.  (Vdgb.  1866,  Nr.  20.)

à)  Ankündigungs-  und  Anzeigeblätter,  welche  auf  eine  andere ­
  Art  als  durch  Handschrift  vervielfältigt  sind,  und  nicht  als
Bestandtheile  einer  Zeitschrift  ausgegeben  werden,  sie  mögen
periodisch  oder  nicht  periodisch  erscheinen  und  auf  was  immer
für  eine  Art  verbreitet  werden.
(Pat.  v.  6.  Sept  1850,  R.  G.  B.  1857,  Nr.  207;  Vdgb.  Nr.  49.)
gerate  unter  bet  3Wnf  „(Singeienbet"  finb  ^6##%
(  Vdgb.  1862,  Nr.  18.)
3)a  bet  3eüun0ëslem^eI  in  Ungarn  laut  ®#,ŞWeI  XXIH
ai.  1869  mit  1.  Sännet  1870  unb  in  bet  ^iíität®ten)e  tn  ßolge  9Mer
höchster  Entschließung  vom  15.  Februar  1870  mit  1.  April  1870  aufge*
hoben  ist  so  unterliegen  die  in  diesen  Ländern  erscheinenden,  zum  Gebrauche
innetWb  bet  im  3^43^6  betretenen  miigrei^e  unb  Sänbet  emge»
führten  (nicht  aber  die  durch  österreichisches  Gebiet  transitrrenden,  Vdgb.
1870,  %t.  8),  aeitfWten,  Wünbtgungë'  unb  ^€¡065^61  ben  bot
st°h°nd°n  Bestimmungen  über  die  Stempelpflicht

Von  der  Stempelpflicht  sind  anßer  den  unter  litt.  0
aufgeführten  Zeitschriften  ausgenommen:
1  Spielkarten,  die  sich  blos  zum  Kinderspielzeug  eignen;
r  (Plit.  v.  6.  Sept.  1850.)  ş
2.  Kalender,  ein  ungestempelter,  zum  Gebrauche  für  einen  Reisenden' ­
  (Hkd.  v.  16.  Ott.  1838,  Nr.  39775.)

3.  Zeitungen  politischen  Inhalts,  welche
a)  von  einem  alteren  Tage  der  Herausgabe  als  einem  halben
Jahre  herrühren,  und
b)  Reisende  zum  eigenen  Gebrauche  nut  sich  fuhren.
4.  Edicte,  Kundmachungen  und  andere  Ankündigungen,  welche
v°»  öffentlichen  Behörden  uitb  Aemtern,  Gemeinden,  den  Vermal,
tungsbehördcn  össentlichcr  Anstalten  und  Aemter,  der  Kirchen-  und
            
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