74 94—95. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Abfassung der Erklärungen.
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(b. i. Leinenwaare mittelfeine) lautenden Erklärung eine auf Leinen va
53 c (b. i. geinenìnaate gemeinste) lautenbe (MIatung gemalt treiben
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2. KrKkärmtg nach allgemeinen Benennungen.
95. Unter nachstehenden Bedingungen kann ein Gegenstand
blos durch das Wort „Waare" oder durch Angabe der Classe oder
der Abtheilung, in welche er gehört, erklärt werden:
1. die Waare darf nicht in die Reihe derjenigen gehören, mit
welchen der beabsichtigte Verkehr (die Ein-, Ans- oder Durchfuhr)
verboten oder nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist;
2. das Gewicht der Waare darf Einen Centner netto und
der der mehr oder weniger allgemeinen Benennung entsprechende
Einfuhrzoll, falls die Waare zitr Einfnhrverzollung bestinrmt ist,
den Betrag von 25 fl. und der Ausfuhrzoll, falls die Waare
zur Ausfuhrverzollung bestimmt ist, den Betrag von 1 fl. nich
übersteigen und
3. muß überdieß
a) bie Sßaate bi# bte f. f. ŞoflmiŅt berfmbet trerbe» mib
in der Postkarte vorschriftsmäßig eingetragen sein, oder
b) es darf sich blos um die Ein- oder Ausfuhr handeln und es
muß die Verzollung bei dem Amte, wo die Erklärung statt
hat, erfolgen.
Ist die Abtheilung angegeben, unter welche der Gegenstand
ge#*, so fmm ftd) mit biefer Angabe, ba8 ^o^aiibenfem ber
Zahl 1 und 2 dargestellten Bedingungen vorausgesetzt, auch dann
begnügt werden, wenn die Waare nicht durch die k. k. Postanstalt
versendet wurde und zur Durchfuhr bestinrmt oder in der Ein- oder
Ausfuhr an ein anderes Amt zur weiteren Amtshandlung angc-
' ^ Wird ein Gegenstand blos als Waare erklärt, so ist dafür der
höchste im Tarife nach der Bestimmung der Waare festgesetzte Zoll zu
entrichten, oder insoweit es sich um eine Zollsicherstellnng handelt,
sicher zu stellen; erfolgt die Erklärung durch die Angabe der Clşş
oder der Abtheilung, in welche der Gegenstand gehört, so unterliegt er
bem Mften fût bie Gin« ober in biefer Glasse ober
lang feltgefe^en äoüe. 3- m ber Gmf#
in einer Menge von 10 Pfund als Waare, als Colonialwaare, ais
Zucker, als Zuckermehl erklärt werden und zahlt je nach der einen