Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

74 94—95. Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Abfassung der Erklärungen. 
qeänbeit unb auf biefe mt au& einet utff)rünali4 auf Beinenluaaien 53 « 
(b. i. Leinenwaare mittelfeine) lautenden Erklärung eine auf Leinen va 
53 c (b. i. geinenìnaate gemeinste) lautenbe (MIatung gemalt treiben 
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2. KrKkärmtg nach allgemeinen Benennungen. 
95. Unter nachstehenden Bedingungen kann ein Gegenstand 
blos durch das Wort „Waare" oder durch Angabe der Classe oder 
der Abtheilung, in welche er gehört, erklärt werden: 
1. die Waare darf nicht in die Reihe derjenigen gehören, mit 
welchen der beabsichtigte Verkehr (die Ein-, Ans- oder Durchfuhr) 
verboten oder nur gegen besondere Bewilligung gestattet ist; 
2. das Gewicht der Waare darf Einen Centner netto und 
der der mehr oder weniger allgemeinen Benennung entsprechende 
Einfuhrzoll, falls die Waare zitr Einfnhrverzollung bestinrmt ist, 
den Betrag von 25 fl. und der Ausfuhrzoll, falls die Waare 
zur Ausfuhrverzollung bestimmt ist, den Betrag von 1 fl. nich 
übersteigen und 
3. muß überdieß 
a) bie Sßaate bi# bte f. f. ŞoflmiŅt berfmbet trerbe» mib 
in der Postkarte vorschriftsmäßig eingetragen sein, oder 
b) es darf sich blos um die Ein- oder Ausfuhr handeln und es 
muß die Verzollung bei dem Amte, wo die Erklärung statt 
hat, erfolgen. 
Ist die Abtheilung angegeben, unter welche der Gegenstand 
ge#*, so fmm ftd) mit biefer Angabe, ba8 ^o^aiibenfem ber 
Zahl 1 und 2 dargestellten Bedingungen vorausgesetzt, auch dann 
begnügt werden, wenn die Waare nicht durch die k. k. Postanstalt 
versendet wurde und zur Durchfuhr bestinrmt oder in der Ein- oder 
Ausfuhr an ein anderes Amt zur weiteren Amtshandlung angc- 
' ^ Wird ein Gegenstand blos als Waare erklärt, so ist dafür der 
höchste im Tarife nach der Bestimmung der Waare festgesetzte Zoll zu 
entrichten, oder insoweit es sich um eine Zollsicherstellnng handelt, 
sicher zu stellen; erfolgt die Erklärung durch die Angabe der Clşş 
oder der Abtheilung, in welche der Gegenstand gehört, so unterliegt er 
bem Mften fût bie Gin« ober in biefer Glasse ober 
lang feltgefe^en äoüe. 3- m ber Gmf# 
in einer Menge von 10 Pfund als Waare, als Colonialwaare, ais 
Zucker, als Zuckermehl erklärt werden und zahlt je nach der einen
	        
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