Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

103-105.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.  79
Ebenso  ist  sich  in  den  Fällen  der  Anmerkungen  zu  der  Tarifpost  25  a
ver  Anmerkung  1,  zu  der  Tarispost  76  a,  der  Anmerkung  3,  zu  der  Tarifvolt
76  d  und  der  Anmerkung  2  zu  den  Tarifposten  77  e  und  k  zu  benebmen
(SR.  @.  SB.  1855,  SRr.  225,  %  62)
Mlt  Beziehung  auf  den  §.  15  der  Vorerinnerung  zum  Zolltarif  vom
5.  December  1853  wird  bestimmt,  daß  in  den  Erklärungen  der  nach  dem
Nettogewichte  zu  verzollenden  Waaren,  welche  in  Fässern  verpackt  sind  bei
Anwendung  der  gesetzlichen  Tara  in  jenen  Fällen,  wo  der  Tarif  (wie  bei
Gacao,  Gaffce  unb  Wer)  für  ßüffer-  mit  ^auben  miß  sattem  ober
Ome  bei  mittelfemen  ©übfrü^ten)  für  bie  mit  $eii  u.  f.  to.  embaüirten
%r  eine  Mere  %nra  alg  für  anbere  Raffer  festst,  bie  einsame  migabe
''şş"  vber  „Fässer^  ohne  nähere  Bezeichnung  so  aufzufassen  ist,  als
íí n K  ’ f i Ut ^  ^ a ïl er  ohne  jene  besondere,  eine  höhere  Tara  rechtfertigende
B###it  angegeben.  (%.  ^  i%.)
7.  Erklärung  der  Wallen,  von  welchen  mehr  als  4°| 0  Jara  entfällt.
....  104.  In  jenen  Fällen,  in  welchen  der  Tarif  die  Tara  für  Ballen
#er  a^nut  ¿o,  Gegißt,  ist  bie  Sßartei  Mt  be^fli#!,  ber  %e)ei(Ş=^
  Angabe  beizufügen,  ob  bie  na(%  §.  13  b.
(Vdgb.  1854,  Nr.  33.)
8.  Erklärung  zusammengesetzter  Waaren.
.  r,  105 :  Ņus  verschiedenen  Stössen  zusammengesetzte  Waaren,  die
ßeijoicit  oder  nicht  sonst  im  Tarife  besonders  belegt  sind,  so  wie
######
"  Ņ  bi-  Wahl
ausdrücklich  auznfichrem  daß  di-  Maar-  gemengt  ist,
sind  Là  GmndKìà-n  Staffen  znfamn.-ng-s-tzt-n  Waare»
mmmei
            
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