Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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158—160.  Zollamtliche  Untersuchung.

f)  Bei  Effecten  der  Reisenden,  Habfchaftcn  der  Einwanderer,  AusstaMmgsund
  Erbschafts-Efferten.
158.  Bei  den  Effecten  der  Reisenden,  Habschaften  der  Einwanderer, ­
  Ausstattungs-  und  Erbschafts-Effecten  ist  der  Umstand,  daß  die
legitimirenden  Urkunden  beigebracht  wurden,  oder  daß  sich  durch  die
vollständige  innere  Untersuchung  von  der  Beschaffenheit  der  Gegenstände
überzeugt  wurde,  in  der  amtlichen  Ausfertigung  ausdrücklich  anzuführen;
auch  sind  der  letzteren  die  beigebrachten  Urkunden  anzustempeln.
(R.  G.  B.  1855,  Nr.  131,  Vdgb.  Nr.  37.)

g)  Bei  Abweichungen  von  der  Erklärung.
159.  Zeigt  sich  auch  nur  bei  einigender  untersuchten  Waaren  eine  Abweichung ­
  von  der  Erklärung,  so  ist  mit  genauer  Benützung  der  Rubriken ­
  12  bis  21  der  Erklärungen  in  jede  Rubrik  dasjenige  einzutragen,
was  Vach  ihrer  Ueberschrift  in  dieselbe  gehört  —  und  es  wird  in  diesem
Falle  der  in  den  Mustern  zum  Amtsunterrichte  enthaltene  durch  alle  Rubriken ­
  ununterbrochen  fortlaufende  Ansatz  des  Beschaubefundes  zu  vermeiden ­
  sein.  (F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.)
Anmerkung.  Bei  Mengennuterschieden  zwischen  der  Erklärung  und  dem
wirklichen  Zustande  der  Waaren  ist  zu  unterscheiden,  ob  die  Waare
1.  gleich  bei  dem  Greuzzollamte  der  Emfuhrverzollung  unterzogen,  oder
.2.  an  ein  Hauptzollamt  im  Innern  deö  Landes  u.  z.
a)  mit  Ansageschein  oder
d)  mit  Begleitschein  angewiesen  wurde.
In  den  Fällen  1  und  2  litt.  a  wird  der  Befund  ohne  Rücksicht,  ob  der
Mehrbefund  oder  Abgang  de»  straffreien  5%  Unterschied  überschreite!  oder  nicht,
auf  beiden  Exemplaren  der  Erklärung  einfach  dargestellt,  und  nur,  wenn  ein  Strafverfahren ­
  eingeleitet  wird,  ist  die  Nummer  der  besondere»  (Strafgelder)  Empfangsbestätigung ­
  zu  berufen.
2m  Falle  2  litt.  b  ist  nach  den  Bestimmungen  der  Zahl  333  vorzugehen

h)  Fertigung  des  Beschaubefundes.
160.  Die  Fertigung  des  Beschaubefundes  hat  stets  mit  voller
Angabe  des  Familiennamens,  und  wenn  bei  einem  Amte  mehrere  Beamte
desselben  Namens  sich  befinden,  durch  Beifügung  der  unterscheidenden  Anfangsbuchstaben ­
  ihres  Taufnamens  zu  geschehen.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683,  I.  N.  C.).

Anmerkung.  1.  Die  in  Zahl  76  aufgeführten  Gegenstände  sind,  im  Falle
sie  der  Stempelpflicht  unterliegen,  zur  Stemplung;
2.  Ausländische  Gold-  und  Silberwaaren  (Z.  152,  Abs.  2)  zur  Punzirung  anzuweisen ­
  ;

Bei  dem  Bezüge  von  Gegenständen  gegen  Zollermäßigung  hat  der  Befchaubefund
  jene  gesetzliche  Bestimmungen  zu  enthalten,  welche  die  Zollermäßigung
bedingen.  (Z.  171,  Anmerkung.)

.  r  4-  Bei  dem  zollfreien  Bezüge  von  nicht  auf  Losung  ausgeführten  Gegenstänoen
  sind  die  in  der  Zahl  172  enthaltenen  Bestimmungen  maßgebend.
            
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