Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

202—203.  Verbuchung  der  Waare.

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klärungen,  im  Grunde  welcher  zur  Ausladung  und  Einladung  von  Waaren
auf  Grenzgewässern  die  Bewilligung  ertheilt  wird.
Die  Ertheilung  dieser  Bewilligung  iß  in  der  Rubrik  .Anmerkung
sichtlich  zu  machen  und  dieselbe  nach  beendeter  Aus-  oder  Einladung  in
Fällen,  in  denen  sie  nicht  mit  der  Erklärung  zum  Belege  eines  anderen  Registers ­
  z»  dienen  hat,  dem  Erllärungsregister  bctznschltchen.  (§.  236  »,  tt.)
Nach  vorstehende»  Absätzen  sind  in  dem  Falle  wenn  bei  einem  Am  -
^@I%rM%o^^^ge^^attct,  trenn  mit  einem  ÂniageiMne  gtrei  ober  me^
,ere  Grtiarungen  einlangen,  im  ^eeIaratirnSregi^^er  jebe  Me,  unte,  (gme
9ßoit  eingetragenen  Wlärungen  bind;  ^e^ügung  Jortiauienber  84^"  ^
einander  zu  unterscheiden  und  eben  so  auf  den  Erklärungen  selbst  bic  ie  I
fenbe  Unterzahl  in  Form  des  Nenners  eines  Bruches  unter  der  PosteuM
bemerkbar  zu  machen.  .
Wenn  endlich  bei  einem  Amte  ein  ganzer  Eisenbahnzug,  ein  Theil  bej
selben  oder  ein  oder  mehrere  Dampfschiffe  unter  Raumverschluß  mitteilt
(Sineë  9Infagef4eineS  anlangen,  so  trieb  biefe  llnter;e4nung  bet  unter  einet
Post  des  Declarationsregisters  eingetragenen  Erklärungen  ben  Aemtern  au*-drücklich
  zur  Pflicht  gemacht.  ^  ^  ,
(F.  M.  Erl.  v.  11.  Nov.  1853.  Nr.  1049  I.  N.  C.)
s'ŞâŞM-Ş
klàrnngSregistcrS  unterbleiben.  (Bogb.  1855,  Nc.  ol.)
b)  Einnahmeregister.
203.  Sollen  die  Waaren  in  die  Verzollung  genommen  oder  sollen
Gegenstände,  welche'  im  verpackten  Zustande  sich  befinden,  zollfrei  ausgefolg
werden,  so  ist  noch  vor  der  zollamtlichen  Untersuchung,  im  Falle  der  munblichen
  Erklärung  der  Inhalt  der  Letzteren  in  das  Einnahmeregister,  tm  Fau
ber  schriftlichen  Erklärung  aber  die  Zahl,  unter  welcher  die  Sendung  in  de
Erklärungsregister  verbucht  wurde,  auf  beiden  Exemplaren  der  Waarenert  a
rung  anzusetzen.  (§•  ^
^aS  ^inna^meregifter  trirb  bei  jebem  8DHamte  gefü#  ^  c
gesammte  Einnahme  au  Zoll-  und  Nebengebühren.  dann  an  Gefallssicye
registers  dem  Vorm-rlr-gist-r  fttr  Weide-  »nd  Arbeitsvieh,  Appreturs-u"
Losungsivaaren  und  sür  Aiahlg-genstand-,  dann  aus  dem  Hil»sr-g>st°-  »
Nebengebühren  di-monatlichen  Schluhsummen  unter  sortian,enden  Pş>
zahlen  uild  mit  Bezeichnung  der  ersten  und  letzten  Pvstenzahl  cines  seden
Register  in  das  Einnahmeregister  übertragen.
%et  8oaämtern  in  Orten,  Wel^e  mit  Steuerlmien  um^loMen
hat  das  Einnahmeregister  auch  die  Verzehrungssteuer,  und  die  Züschs  '
welche  für  Rechnung  der  Gemeinde  eingehoben  werden  und  andere  aliens
            
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