Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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293.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
<I)  Ausnahmen  von  der  inneren  Untersuchung.
aa)  Gegenstände.
293  Der  inneren  Untersuchung  sind  nicht  zu  unterziehen:
1.  Briefschaften,  welche  Couriere  (auch  fremde  Couriere)  mit  sich
führen,  wenn  sie  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen  sind.  Den  Courieren ­
  wird  über  die  Briefschaften,  welche  ihnen  vom  k.  k.  Ministerium  des
Aeußern,  von  den  Gesandtschaften  oder  von  den  auf  ihrer  Route  besindlichen
  Militärbehörden  anvertraut  werden,  jedesmal  ein  genaues  Verzeichniß
mitgegeben.
Finden  sich  Gegenstände  vor,  welche  nicht  verzeichnet  sind,  so  sind  dieselben ­
  zurück  zu  behalten  und  mit  nächster  Gelegenheit  an  das  k.  k.  Finanz-Ministerium
  einzusenden,  zugleich  aber  ist  die  Anzeige  an  die  vorgesetzte
Behörde  zu  erstatten.
2.  Behältnisse  mit  Amtsschriften,  welche  mit  der  Fahrpost  oder  mit
anderen  Gelegenheiten  einlangen  und  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen ­
  sind.
Diese  müssen,  wenn  aus  ihrem  Umfange,  ihrer  Gestalt  oder  anderen
Umständen  der  Verdacht  einer  Beipackung  anderer  Sachen  entsteht,  an  das
Zollamt  in  dem  Orte  der  Behörde,  für  welche  die  Amtsschriften  bestimmt
sind,  angewiesen  werden.
Befindet  sich  daselbst  weder  ein  Zollamt,  noch  ein  Controlsamt,  an
welches  die  Behältnisse  zur  Abnahme  des  zollamtlichen  Verschlusses  und  zur
inneren  Untersuchung  angewiesen  werden  könnten,  so  hat  die  Anweisung  an
das  Postamt,  welchem  die  Zustellung  der  Schriften  an  die  Behörde  obliegt,
oder  wenn  die  Amtsschriften  nicht  durch  die  Postanstalt  befördert  werden,  an
die  Ortsobrigkeit  zu  geschehen.
Die  Eröffnung  dieser  Behältnisse  darf  ohne  Zuziehung  eines  Abgeordneten ­
  der  Behörde,  an  welche  die  Amtsschriften  gerichtet  sind,  nicht  vorgenommen ­
  werden,  zu  welchem  Zwecke  diese  Behörde  nach  dem  Einlangen  der
Amtsfchristen  stets  ohne  Verzug  hievon  in  die  Kenntniß  gesetzt  werden  muß.
Geschah  die  Anweisung  an  ein  Postamt  oder  eine  Obrigkeit,  so  hat  bei  Eröffnung
  der  Behältnisse  nebst  einem  Abgeordneten  der  gedachten  Behörde  eine
obrigkeitliche  Person  und  der  unmittelbare  Vorgesetzte  der  nächsten  Abtheilung ­
  der  Finanzwache  beizuwohnen.  (§.  191  a.  u.,  §.  112  A.  it.)
.  0.  langen  bei  einem  Grenzzollamts  Gegenstände  ein,  welche  der  Aufschrift ­
  des  Behältnisses  oder  nach  der  beigebrachten  Erklärung  Gegenstände
einer  criminalgerichtlichen  Amtshandlung  (corpus  delicti)  bilden,  mit  dem
unverletzten  Siegel  eines  ausländischen  Criininalgerichtes  versehen  und  an  ein
inländisches  Gericht  adressirt  sind  ;  so  hat  das  betreffende  Grenzzollamt,  wenn
es  nicht  dasjenige  Amt  ist,  welches  das  eigentliche  zollamtliche,  mit  Rücksichtnahme ­
  auf  den  Standort  des  hierländigen  Gerichtes  vornimmt,  sich  ohne
das  betreffende  Behältniß  zu  öffnen,  blos  auf  die  äußere  Untersuchung  dieser
Gegenstände  zu  beschränken  und  dieselben  än  das  betreffende  Jnnerlandsamt
unter  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  anzuweisen.
sHkd.  v.  4.  Jän.  1843,  Nr.  49541.)
4.  Der  Umstand,  daß  zollfreie  Reise-Effecten,  zollfreie  Habschaften
eines  Einwanderers,  zollfreie  Ausstattungs-  und  Erbschafts-Effecten  als
solche  erklärt  werden,  hindert  nicht,  bei  der  Anweisung  derselben  an  ein
            
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