Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

317—319.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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ladung  des  Wagens  bewirkt  werden  könnte,  und  wenn  zugleich  kein
Verdacht  eines  Unterschleifes  obwaltet.
Es  ist  sich  aber  in  diesem  Falle,  so  weit  es  ohne  Abladung
des  Wagens  geschehen  kann,  von  der  Uebereinstimmung  der  Bezeichnung, ­
  von  der  Beschaffenheit  des  Verschlusses  und  von  der  Zahl
der  Päcke  und  Behältnisse  zu  überzeugen.
(§.  156  Z.  O.,  §.  201  A.  17..  §.  124  A.  U.)
b)  Benehmen  bet  Mangeln  im  äußeren  Zustande.
318.  Gewährt  die  äußere  Untersuchung  der  Waarenladüng
nicht  die  volle  Beruhigung,  fand  eine  Aenderung  der  Beschaffenheit
oder  des  Gewichtes  der  Waaren,  oder  eine  Eröffnung  der  Behältmsse
  statt,  oder  erweckt  der  äußere  Zustand  derselben  den  gegrüne
  en  Verdacht,  einer  Eröffnung,  so  hat  das  Amt  mit  Beiziehnng
ctner  obrigkeitlichen  Person,  oder  wenn  eine  solche  nicht  anwesend
üme,  emeg  0ítebcg  mit  @oitctnbcüotßanbe,  ober  im  gälte
eut  solches  nicht  anwesend  wäre,  zweier  unbefangener  Zeugen,
jeden  Pack  und  jedes  Behältniß,  bei  welchem  sich  ein  Anstand  ergibt,
  abzuwägen,  zu  eröffnen  und  den  Inhalt  genau  zu  beschauen.
Zeigt  sich  in  der  Gattung  der  Waare  eine  Unrichtigkeit,  so  muß
bte  tímete  ^llter^^I^^ul1g  ms  oüe  SQeiíe  ber  (Scitbmtg  mgqebefyit,
  und  wenn  ein  Unterschleif  entdeckt  wird,  das  Strafverfahmi
  eingeleitet  iDcrben.  (§.  157  3.  o.  §.  213  A.  u.  u.  g.  125  %.  u.)

<■)  Weitere  Amtshandlung  und  Bestätigung  derselben.
,,  L  P uvbe  b * e  Ladung  unbedenklich  gefunden,  oder  haben
14^16  ^^06^01111116110%  ^ebcníell  be^ben,  loerbcit  bte  ladren
ipimmm.
und  auf  der  dritten  Seite  des  Begleitscheines,
rucksichtlich  auf  der  vierten  Seite  der  mit  dem  Begleitscheine  veri'intgtcii
  ^mrotofmoing  unter  99et^^ignng  ber  gcrtigmig  nnb  beg
<'lintgficgc(g  bte  eintretoibe  2(6^601113  beg  ober  ber
aìi^tung  ber  (Seiibuitg,  bte  aum  @ìlttre^^cn  bet  bent  @ríebtgmtgg,
ûnite .  einzuhaltende  Frist,  bot  etwa  angelegten  neuen  Verschluß,
und  un  Falle  einer  eingetretenen  Aenderung  in  der  Verpackung'
T"  @e^t^^te  ober  ber  9^4#%%  ber  Aoore  m#  ben  oiittiU
]c f u  ^ c í uub  ohne  einer  weiteren  Verbuchung  der  Sendung  au-A
  (§.  156  3.  D,  §.  126  91.  n.)
            
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