Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

382—386. Anweisung im inneren Verkehre. 
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ziehenden Sendungen Anwendung. In dem Schiffsmanifeste 
eines Fahrzeuges, auf dem sich solche Waaren befinden, müssen 
dieselben stets besonders ersichtlich gemacht werden. (§. 194 3. O.) 
6. ^erfahren des Anslrittsamles. 
383. Wurde der Begleitschein von einem im Innern des Landes auf 
gestellten Amte ausgefertigt, so hat das Austrittsamt das in den Zahlen 
314 und 316 für die Aemter, bei denen ein Anweisgut auf dem Zuge zu 
stellen ist, vorgeschriebene Verfahren zu Pflegen; jedoch den amtlichen Ver- 
Ņei Mängeln im äußeren Zustande der Ladung benimmt sich das 
Amt nach Zahl 318. , 
Auf der dritten Seite des Begleitscheins ist der Befund zu bestätigen, 
der ¿ag und die Stunde, bis zu welchem der Austritt über die Zolllmie zu 
erfolgen hat, anzusetzen, und sodann die Sendung, ohne daß eine Verbuchung 
derselben stattzufinden hat, zu entlassen. (§. 245 A. u., §. 164 A. U.) 
7. Wiedereintritt in das Zollgebiet, 
a) Stellung der Waare zum Eintrittsamte. 
384. Beim Wiedereintritte über die Zolllinie muß die Waare 
und zwar bei geschehener Versendung über die See unmittel 
bar vom Schiffe ans zum Zollamtc, an das dieselbe ange 
wiesen wurde, gestellt werden, und es darf deren Ausladung 
nur in Gegenwart der hiezu bestimmten Zollbeamten oder Finanz 
wache-Angestellten geschehen. (§. 105 3. O., §. 246 a. u., §. 105 A. u.) 
l>) Amtshandlungen des Cintriltsamtes. 
aa) Verschiedenheit derselben. 
385. Die Amtshandlungen des Eintrittsamtes hängen davon ab. ob 
von dem Amte, welches den Begleitschein ausstellte, die Anweisung zur Ein- 
ó^Ñ^oehandlung der Waaren an dasselbe, oder an ein im Innern des Lan 
des befindliches Hauptzollamt geschehen ist. (§. 247 a. u., §. I66 A. u.) 
bb) Wenn die Waare an dasselbe zur CingangsbcHandlung 
angewiesen wurde. 
386. Geschah die Anweisung an das Eintrittsamt, so wird die Sen 
dung in dem Begleitschein-Empfangsregister für den inländischen Verkehr 
verbucht, und auf Grundlage des Begleitscheines und respective der ange 
stempelten Erklärung und ohne Forderung einer neuen Erklärung die zollamt 
liche Untersuchung nach den für die Einfuhrverzollung geltenden Anordnun 
gen vorgenommen, und sich hierbei vorzüglich die Ueberzeugung verschafft, 
«.aß keine Auswechslung oder Beipackung stattfand und dieselben Waaren 
eingetreten sind, welche mit der Bestimmung zum Wiedereintritte über die. 
Zolllnue austraten.
	        
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