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456—457. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein.
Bord zu Bord oder mit Berührung des Landes stattfindet, wird behufs des
unmittelbaren Weitertransportes auf der Donau rmter der Bedingung all
gemein bewilligt, daß der Schiffführer die zur Umladung bestimmten Waaren
durch einen doppelten mit seiner Unterschrift bestätigten Auszug aus dem
Schiffsmanifeste oder der Waarenerklärung dem betreffenden Zollamte an
melde, welches hierauf die Umladung ohne weitere Waarendeclaration und
blos unter äußerer zollamtlichen Revision gestattet, und sich zunächst auf die
zollamtliche Ueberwachung des Umladeactes beschränkt. Es versteht ffch
dabei, daß die im Allgemeinen für den Verkehr auf der Donau bestehenden
Vorschriften auch auf dieses Schiff Anwendung finden.
Da hierauf vorzugsweise in der zollamtlichen Ueberwachung die Bürg
schaft für die Sicherheit des Staats gefunden wird, so ist bei denselben mit
besonderer Umsicht vorzugehen und sie jedenfalls unter die unmittelbare Lei-
tung zweier Beamten zu stellen. (Vdgb. 1858, Nr. 63.)
c) Behandlung der unter Schiffsverschluß bei Drenkova einlangenden
Waarcnsendungen, welche wegen des niederen Wafferstandes auf Lichter-
schiffe umgeladen werden muffen.
457. Die Umladung der auf Schleppschiffen der ersten k. k. Donau-
Dampfschifffahrts-Gesellschaft von Wien nach Orsova transportirten Waaren-
sendungen in Drenkova in dem Falle, wenn wegen des niederen Wasserstan
des in Drenkova die Umladung der Schleppschiffe stattfinden muß, wurde
gegen dem bewilligt, daß die Entsieglung derselben von einem Abgeordneten
des Hauptzollamtes in Orsova im Beisein der Finanzorgaue vorgenommen,
die ganze unter Verschluß befindliche Waarensendung auf kleinere Boote,
welche die Dampfschifffahrts-Gesellschaft zur Anlegung des amtlichen
Verschlusses hat einrichten lassen, unter amtlicher Beaufsichtigung überladen,
falls aber die Ueberladung nicht in einem Tage bewerkstelligt werden kann,
neuerdings die Verschließung der Schleppschiffe vorgenommen und die Letztere
von der Finanzwache überwacht, endlich nach vollendeter Ausladung die
Waare auf diesen Booten unter amtlichen Raumverschluß gelegt und unter
Begleitung der Finanzwache-Organe nach Orsova gebracht werden dürfen,
worauf sodann die Waaren in der Regel, wenn nämlich kein Grund zum
Verdachte eines Unterschleifes vorhanden ist, ohne weitere Revision, nach der
Türkei entlassen werden können.
(F. M. Erl. v. 20. Dez. 1854, Nr. 1268, I. N. C.)
Es versteht sich von selbst, daß diese Verfügung auch auf die von
Pest nach dem Orient gehenden Transporte Anwendung findet.
Die fraglichen Boote, sogenannte Lichterschiffe, hat die Gesellschaft nach
der von ihr überreichten, in der Anlage mit folgenden Zeichnung, welche dem
Hauptzollamte in Alt-Orsova zuzustellen ist, zu bauen und die Vorrichtungen
zur amtlichen Verschlußanlegung derart einzurichten, wie solche von diesem
Amte beantragt wurden, damit in Orsova mit einem Blicke übersehen werden
kann, ob die amtliche Drahtschnur, die diesem Antrage gemäß der ganzen
Länge nach offen liegen wird, auch wirklich unverletzt sei.
Es unterliegt keinem Anstande, daß die Wiener und Pester Begleitungs
mannschaft, falls der in Drenkova eingelangte Schiffstransport in Ordnung
gefunden und von dem Abgeordneten des Amtes und der Finanzwache über-