Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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456—457. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein. 
Bord zu Bord oder mit Berührung des Landes stattfindet, wird behufs des 
unmittelbaren Weitertransportes auf der Donau rmter der Bedingung all 
gemein bewilligt, daß der Schiffführer die zur Umladung bestimmten Waaren 
durch einen doppelten mit seiner Unterschrift bestätigten Auszug aus dem 
Schiffsmanifeste oder der Waarenerklärung dem betreffenden Zollamte an 
melde, welches hierauf die Umladung ohne weitere Waarendeclaration und 
blos unter äußerer zollamtlichen Revision gestattet, und sich zunächst auf die 
zollamtliche Ueberwachung des Umladeactes beschränkt. Es versteht ffch 
dabei, daß die im Allgemeinen für den Verkehr auf der Donau bestehenden 
Vorschriften auch auf dieses Schiff Anwendung finden. 
Da hierauf vorzugsweise in der zollamtlichen Ueberwachung die Bürg 
schaft für die Sicherheit des Staats gefunden wird, so ist bei denselben mit 
besonderer Umsicht vorzugehen und sie jedenfalls unter die unmittelbare Lei- 
tung zweier Beamten zu stellen. (Vdgb. 1858, Nr. 63.) 
c) Behandlung der unter Schiffsverschluß bei Drenkova einlangenden 
Waarcnsendungen, welche wegen des niederen Wafferstandes auf Lichter- 
schiffe umgeladen werden muffen. 
457. Die Umladung der auf Schleppschiffen der ersten k. k. Donau- 
Dampfschifffahrts-Gesellschaft von Wien nach Orsova transportirten Waaren- 
sendungen in Drenkova in dem Falle, wenn wegen des niederen Wasserstan 
des in Drenkova die Umladung der Schleppschiffe stattfinden muß, wurde 
gegen dem bewilligt, daß die Entsieglung derselben von einem Abgeordneten 
des Hauptzollamtes in Orsova im Beisein der Finanzorgaue vorgenommen, 
die ganze unter Verschluß befindliche Waarensendung auf kleinere Boote, 
welche die Dampfschifffahrts-Gesellschaft zur Anlegung des amtlichen 
Verschlusses hat einrichten lassen, unter amtlicher Beaufsichtigung überladen, 
falls aber die Ueberladung nicht in einem Tage bewerkstelligt werden kann, 
neuerdings die Verschließung der Schleppschiffe vorgenommen und die Letztere 
von der Finanzwache überwacht, endlich nach vollendeter Ausladung die 
Waare auf diesen Booten unter amtlichen Raumverschluß gelegt und unter 
Begleitung der Finanzwache-Organe nach Orsova gebracht werden dürfen, 
worauf sodann die Waaren in der Regel, wenn nämlich kein Grund zum 
Verdachte eines Unterschleifes vorhanden ist, ohne weitere Revision, nach der 
Türkei entlassen werden können. 
(F. M. Erl. v. 20. Dez. 1854, Nr. 1268, I. N. C.) 
Es versteht sich von selbst, daß diese Verfügung auch auf die von 
Pest nach dem Orient gehenden Transporte Anwendung findet. 
Die fraglichen Boote, sogenannte Lichterschiffe, hat die Gesellschaft nach 
der von ihr überreichten, in der Anlage mit folgenden Zeichnung, welche dem 
Hauptzollamte in Alt-Orsova zuzustellen ist, zu bauen und die Vorrichtungen 
zur amtlichen Verschlußanlegung derart einzurichten, wie solche von diesem 
Amte beantragt wurden, damit in Orsova mit einem Blicke übersehen werden 
kann, ob die amtliche Drahtschnur, die diesem Antrage gemäß der ganzen 
Länge nach offen liegen wird, auch wirklich unverletzt sei. 
Es unterliegt keinem Anstande, daß die Wiener und Pester Begleitungs 
mannschaft, falls der in Drenkova eingelangte Schiffstransport in Ordnung 
gefunden und von dem Abgeordneten des Amtes und der Finanzwache über-
	        
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