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474. Appreturê- und Losungs-Verfahren.
4. Appreturs- und Losungswaaren.
474. 1. Zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung kön
nen Waaren zollfrei eingeführt und binnen der festgesetzten Frist
über dasselbe Zollamt, über das dieselben eingingen, wieder cms-
geführt werden.
Es sind jedoch unter der Bewilligung der zollfreien Einfuhr
zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung mit dem Vorbehalte
der zollfreien Zurückbringung der Erzeugnisse nur diejenigen Arten
der Bereitung oder Umstaltung begriffen, durch welche die einge
führten Waaren ihre wesentliche Beschaffenheit oder Gestalt nicht
dermaßen ändern, daß dieselben nicht wieder erkennbar sind.
(8- 222 Z. Q., 8. 268 A. U., §. 172, A. U.)
Hierunter sind auch begriffen alte Kleider zum Ausbessern und Stoffe
zur Verfertigung von Kleidern durch Handwerker in Orten, in denen sich ein
Zollamt befindet; daher im Verkehre aus dem deutschen Zollvereine
auch Leinwand zur Verfertigung von Hemden gegen Wiederausfuhr der
lederen. (§. 28 3. 3; %bo5. I860, Mr. 20.)
Die Gestattung der zollfreien Einfuhr von ausländischen Stoffen
zur Verfertigung von zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Klei
dungen ist auf solche Stoffe zu beschränken, welche den Hauptbestand'
theil des Kleidungsstückes bilden, und nicht auf Futterstoffe und andere '
Zuthaten auszudehnen, deren Zulassung zum Appretur-Zollverfahren die
vorgeschriebene Controle erschweren und illusorisch machen würde.
(F. M. Erl. u. 4. Sept. 1869, Nr. 25456.)
2. Auf ungewissen Verkauf oder auf Losung können inlän
dische Erzeugnisse, deren Ausfuhr llicht verboten ist, in das Aus
land versendet und binnen der durch die amtliche Ausfertigung
festgesetzten Frist über dasselbe Zollamt zollfrei zilrückgebracht werden.
Die zollfreie Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auf Losung" findet da
gegen m der Regel mcht statt, jedoch bleiben die in dieser Beziehung bestehen
den besonderen Bewilligungen aufrecht. (§. 270 A. u. ( §. 174 A. U.)
Ņ " înerkung. Das Losungs-Verfahren hat auch einzutreten bei der Aus
fuhr von gebrauchten Gegenständen zur zeitiveisen Benützung gegen Wiedereinfüh
rung derselben. (F. M. Erl. v. 2. März 1852 Nr. 5149.)
3. Waaren, deren Einfuhr in Dalmatien nicht verboten ist, können zur
Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung aus dem allgemeinen österr.-ungar.
Zollgebiete, aus den österr.-ungar. Freihäfen und aus dem Auslande, oder auf
Losung aus dem allgememen österr.-ungar. Zollgebiete in das dalmatinische
Zollgebiet eingeführt, und binnen der festgesetzten Frist über das Zollamt, über
welches dieselben eingeführt wurden, wiederausgeführt werden, ohne einer
Zollentrichtung zu unterliegen.
Es ist auch gestattet, dalmatinische Erzeugnisse, deren Ausfuhr nicht
verboten ist, zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung in das allgemeine
österr.-ungar. Zollgebiet oder auf Losung in die österr.-ungar. Freihäfen und