Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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474. Appreturê- und Losungs-Verfahren. 
4. Appreturs- und Losungswaaren. 
474. 1. Zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung kön 
nen Waaren zollfrei eingeführt und binnen der festgesetzten Frist 
über dasselbe Zollamt, über das dieselben eingingen, wieder cms- 
geführt werden. 
Es sind jedoch unter der Bewilligung der zollfreien Einfuhr 
zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung mit dem Vorbehalte 
der zollfreien Zurückbringung der Erzeugnisse nur diejenigen Arten 
der Bereitung oder Umstaltung begriffen, durch welche die einge 
führten Waaren ihre wesentliche Beschaffenheit oder Gestalt nicht 
dermaßen ändern, daß dieselben nicht wieder erkennbar sind. 
(8- 222 Z. Q., 8. 268 A. U., §. 172, A. U.) 
Hierunter sind auch begriffen alte Kleider zum Ausbessern und Stoffe 
zur Verfertigung von Kleidern durch Handwerker in Orten, in denen sich ein 
Zollamt befindet; daher im Verkehre aus dem deutschen Zollvereine 
auch Leinwand zur Verfertigung von Hemden gegen Wiederausfuhr der 
lederen. (§. 28 3. 3; %bo5. I860, Mr. 20.) 
Die Gestattung der zollfreien Einfuhr von ausländischen Stoffen 
zur Verfertigung von zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Klei 
dungen ist auf solche Stoffe zu beschränken, welche den Hauptbestand' 
theil des Kleidungsstückes bilden, und nicht auf Futterstoffe und andere ' 
Zuthaten auszudehnen, deren Zulassung zum Appretur-Zollverfahren die 
vorgeschriebene Controle erschweren und illusorisch machen würde. 
(F. M. Erl. u. 4. Sept. 1869, Nr. 25456.) 
2. Auf ungewissen Verkauf oder auf Losung können inlän 
dische Erzeugnisse, deren Ausfuhr llicht verboten ist, in das Aus 
land versendet und binnen der durch die amtliche Ausfertigung 
festgesetzten Frist über dasselbe Zollamt zollfrei zilrückgebracht werden. 
Die zollfreie Einfuhr ausländischer Erzeugnisse auf Losung" findet da 
gegen m der Regel mcht statt, jedoch bleiben die in dieser Beziehung bestehen 
den besonderen Bewilligungen aufrecht. (§. 270 A. u. ( §. 174 A. U.) 
Ņ " înerkung. Das Losungs-Verfahren hat auch einzutreten bei der Aus 
fuhr von gebrauchten Gegenständen zur zeitiveisen Benützung gegen Wiedereinfüh 
rung derselben. (F. M. Erl. v. 2. März 1852 Nr. 5149.) 
3. Waaren, deren Einfuhr in Dalmatien nicht verboten ist, können zur 
Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung aus dem allgemeinen österr.-ungar. 
Zollgebiete, aus den österr.-ungar. Freihäfen und aus dem Auslande, oder auf 
Losung aus dem allgememen österr.-ungar. Zollgebiete in das dalmatinische 
Zollgebiet eingeführt, und binnen der festgesetzten Frist über das Zollamt, über 
welches dieselben eingeführt wurden, wiederausgeführt werden, ohne einer 
Zollentrichtung zu unterliegen. 
Es ist auch gestattet, dalmatinische Erzeugnisse, deren Ausfuhr nicht 
verboten ist, zur Zubereitung, Umstaltung oder Veredlung in das allgemeine 
österr.-ungar. Zollgebiet oder auf Losung in die österr.-ungar. Freihäfen und
	        
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