342
489. Appretur«- und Losungs-Verfahren.
Dasselbe hat auch bei der theilweisen Verzollung zur Einfuhr
& 0 Di/ Erklärung oder der Vormerkschein bleibt der Partei in den
Händen und wird derselben erst dann, wenn der letzte Theü zurück
kehrt, und die obige Urkunde ganz erschöpft ist, abgenommen und der
W beë ^gelegt.
Der im Baaren sichergestellte Ein- oder Ausfuhrzoll kann ledes-
mal mit na# 86#%# beg über bie SoMrnie imeber em, ober
ausgeführten Theils zurückgestellt werden.
Wird die Waare ganz oder zum Theile nicht wieder zurückge
bracht so muß für jene Menge, welche innerhalb der bestimmten Frist
nicht wieder zum Amte gebracht und ein- oder ausgeführt wurde der
Einfuhr- und beziehungsweise Ausfuhrzoll, wenn er nicht ohnehin durch
baren Erlag sichergestellt wurde, ohne Verzug nach dem zur Zeit der
Ein- oder Ausfuhr in Wirksamkeit gestandenen Tarifsätze eingebracht
fóeîbel "¿er Ein- oder Ausfuhrzoll ist im Einnahme-Register postenweise
zu verbuchen und sick in diesem, wie auch im Vormerk-Register und
9Iu3ßabg:3ournaIe, m 106^610 bie baar erlegte beau3=
gabt wurde, gegenseitig zu berufen.
Werden die Gegenstände erst n a ch A b l a u f d e r F r l st zum Amte
gebracht, so darf dasselbe weder von der Einhebung des Einfuhr- oder
Ausfuhrzolles abgehen, noch die zollfreie Einfuhr oder Ausfuhr ge
statten. (§. 225 Z. O., §. 280 A. U., §. 184, 236 A. U )
Erfolgt die Wiederausfuhr und beziehungsweise Wiedereinfuhr der
Waaren nicht innerhalb der dazu gestatteten Frist, so verliert der
Betheiligte den Anspruch auf die vertragsmäßig zugesicherte Abgaben-
%ireiun0, mb#n soll bo^ in W^en Wen ^on ber 3oüberh)aI«
tung mit der zulässigen Rücksicht Verfahren werden.
Ein der Verzollung unterliegendes Mehrgewicht ist nur nach dem
Tarifsätze des bei der Reparatur rc. verbrauchten Materials zur Ver
zollung zu ziehen. (Vdgb. 1865, Nr. 27, B. 6.)
Ausländische Stoffe, welche zur Anfertigung von zur Ausfuhr
bestimmten Kleidungen zollfrei eingeführt wurden, sind, wenn sie zu
diesem Zwecke nicht verwendet werden, zur zollfreien Wiederausfuhr
in der ursprünglichen Gestalt nur dann zuzulassen,, wenn sie noch nicht
aus der zollamtlichen Niederlage an die Partei ausgefolgt worden
sind. Im entgegengesetzten Falle ist für solche Stoffe der Eingangs
zoll ' zu entrichten. (F. M. Erl. v. 4. Sept. 1869. Nr. 25456.)
Von der Abnahme des Einfuhrzolles tritt eine Ausnahme bei dem
Weide- und Arbeitsvieh ein, wenn Unglücksfälle die Zurückbringung des
selben unmöglich machen. Für einzelne Stücke des gefallenen Viehes,
wenn hierüber die dem Register anzuschließenden obrigkeitlichen Bestäti-
aunaen beigebracht werden, ist das Amt ermächtiget, von der Zollent-
riibtung ab¿uge^en, bei größeren Abgängen unter bem ^ergeben unge^
tvöhnlicher Zufälle, als: Viehseuchen, Entwendungen u. dgl. sind die bei-
tS-JTÜÍSSCÍSÂi