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502-503. Amtliche Niederlagen.
rung, in welcher sich auf die betreffende Past des M°g°zmsbuch°S zu
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3ugl# ist gestattet, ben begimstigten W
10%tiaen Gewichtszuwachs auszudehnen, der durch die Ueberleerui S
aus großen in kleinere Gefäße etwa entstünde. (§. 445 A. U.)
3. Weftchtigung, Amzeichnung, Abwage, Aachfüñnng von
IküsslgKeilen u. dgk.
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cbenben @rmung anßesn^^t obet ertheilt tuetben.
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Wiebereinlangen derselben angestempelt wird.