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557. Verkehr im Zollgebiete.
Finanz-Verwaltung vor Verabfolgung des Materials an den Con- -
cessionirten vorzunehmen.
Die Mengstoffe, sowie die Behältnisse, in welchen der Trans
port des Salzes von dem Orte des Bezuges bis zum Orte der
Verwendung stattfinden soll, sind von Jenem, welchem der Bezug
des Salzes bewilligt ist, beizustellen, oder falls sie auf Staats
kosten beigeschafft wurden, die Vergütung dafür zu leisten. Von
eben demselben sind die Transportkosten zu bestreiten.
Anmerkung. Die für diesen Zweck zu verwendenden Stoffe und dos
hierbei zu beobachtende Verfahren sind in litt. g ersichtlich.
e) Ausfolgung ungemengten Salzes.
Es wird gestattet, daß das zur Bereitung chemischer Pro-
ducte um einen geringeren Preis erfolgte Salz aus der Gefälls-
niederlage, aus welcher dasselbe bezogen werden llmß, im unver-
mengten Zustande cm den Ort der Verwendullg gebracht werde.
In diesem Falle ist das Salz unter amtlichen Verschluß zu
legen, an das im Orte der Verwendung befindliche oder demsel-
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und bei seinem Eintreffen in einem auf Kosten des Unternehmens
beizustellenden Behältnisse unter Gegeusperre des Amtes zu ver
wahren.
Ans diesem Behältnisse ist das Salz zur Verwendung abzu
geben, nachdem es vorläufig nach dieser Vorschrift zum mensch
lichen Genusse ungeeignet gemacht wurde.
, Wenn derjenige, welchem Salz um einen geringeren Preis
bewilliget wurde, begehrt, daß die hiernach zugelassene Hinterle-
gung^ des ungemengten Salzes im Orte der Verwendung selbst
stattfindet, und wenn in diesem Orte kein Gesällsamt ausgestellt
ist, durch welches die angeordnete Beaufsichtigung ausgeübt werden
kann, so ist er verpflichtet, die Kosten, welche der Vollzug der
amtlichen Beaufsichtigung verursacht, dem Staatsschätze zu vergüten.
. f) Verbotene Veräußerung.
Einem Gewerbetreibenden, welchem die Bewilligung zum
Bezüge des Salzes um ermäßigte Preise ertheilt wurde, ist
der Handel mit Salz nicht gestattet, also weder die Veräuße
rung -von Salz, noch die Aufbewahrung von anderen als den
unter der obigen Bedingung aus den Gefällsniederlaaen bero-
gene» (5c% alliasse».