Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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557. Verkehr im Zollgebiete. 
Finanz-Verwaltung vor Verabfolgung des Materials an den Con- - 
cessionirten vorzunehmen. 
Die Mengstoffe, sowie die Behältnisse, in welchen der Trans 
port des Salzes von dem Orte des Bezuges bis zum Orte der 
Verwendung stattfinden soll, sind von Jenem, welchem der Bezug 
des Salzes bewilligt ist, beizustellen, oder falls sie auf Staats 
kosten beigeschafft wurden, die Vergütung dafür zu leisten. Von 
eben demselben sind die Transportkosten zu bestreiten. 
Anmerkung. Die für diesen Zweck zu verwendenden Stoffe und dos 
hierbei zu beobachtende Verfahren sind in litt. g ersichtlich. 
e) Ausfolgung ungemengten Salzes. 
Es wird gestattet, daß das zur Bereitung chemischer Pro- 
ducte um einen geringeren Preis erfolgte Salz aus der Gefälls- 
niederlage, aus welcher dasselbe bezogen werden llmß, im unver- 
mengten Zustande cm den Ort der Verwendullg gebracht werde. 
In diesem Falle ist das Salz unter amtlichen Verschluß zu 
legen, an das im Orte der Verwendung befindliche oder demsel- 
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und bei seinem Eintreffen in einem auf Kosten des Unternehmens 
beizustellenden Behältnisse unter Gegeusperre des Amtes zu ver 
wahren. 
Ans diesem Behältnisse ist das Salz zur Verwendung abzu 
geben, nachdem es vorläufig nach dieser Vorschrift zum mensch 
lichen Genusse ungeeignet gemacht wurde. 
, Wenn derjenige, welchem Salz um einen geringeren Preis 
bewilliget wurde, begehrt, daß die hiernach zugelassene Hinterle- 
gung^ des ungemengten Salzes im Orte der Verwendung selbst 
stattfindet, und wenn in diesem Orte kein Gesällsamt ausgestellt 
ist, durch welches die angeordnete Beaufsichtigung ausgeübt werden 
kann, so ist er verpflichtet, die Kosten, welche der Vollzug der 
amtlichen Beaufsichtigung verursacht, dem Staatsschätze zu vergüten. 
. f) Verbotene Veräußerung. 
Einem Gewerbetreibenden, welchem die Bewilligung zum 
Bezüge des Salzes um ermäßigte Preise ertheilt wurde, ist 
der Handel mit Salz nicht gestattet, also weder die Veräuße 
rung -von Salz, noch die Aufbewahrung von anderen als den 
unter der obigen Bedingung aus den Gefällsniederlaaen bero- 
gene» (5c% alliasse».
	        
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