Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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559.  Verkchr  im  Zollgebiete.

n.  Andere  G  ewerb  sunterne  h  mun  g  e  n.
559.  Die  Begünstigung  im  Bezüge  des  Fabrikssalzes  miß
beit  Niedertagen  des  Staates  oder  der  zollfreien  Einfuhr  des  ausländischen ­
  Salzes  wird  auch  anderen  Gewerbetreibenden,  als  den
unter  Zahl  557  und  558  bezeichneten  zugewendet,  wenn  sie  zur
Darstellung  ihrer,  nicht  in  die  Reihe  der  Genußmittel  gehörenden
Erzeugnisse  das  Salz  in  größerer  Menge  als  wesentliches  Fabricationsmittel
  benöthigen,  und  deren  Erzeugnisse  aus  Rücksichten  der
öffentlichen  Wohlfahrt  jene  Begünstigungen  rechtfertigen,  deren  Gewerbsbetrieb
  aber  andererseits  die  Anwendung  der  nöthigen  Vorsichten ­
  gegen  Mißbräuche  gestattet.
iß  ^1110^1^,  über
um  die  genannten  Begünstigungen  zu  Gunsten  eines  unter  den
Bestimmungen  Zahl  557  und  558  nicht  begriffenen  Gewerbszweiges
  in  die  Verhältnisse  dieses  Gewerbszweiges  näher  einzugehen, ­
  und  wenn  nach  den  gepflogenen  Erhebungen  die  erbetene
Begünstigung  zulässig  erscheint,  die  Kundmachung  über  die  Bedingungen ­
  zu  erlassen,  unter  welchen  jenem  Gewerbszweige  der  Bezug
beß  ßüWßfoiaeg  bc^ic^lmQg^c^^e  bie  &o%cie  (5#^#
gestattet  werden  kann.  (R.  G.  B.  1861  Nr.  47,  Vdgb.  Nr.  19.)

Ş  Die  Bewilligung  des  Bezugs  von  Salz  um  ermäßigte  Preise  wurde
bereits  gewährt:
a)  Den  Papier-,  Cotton-  und  Bleichfabriken.
.  Dabei  ist  bei  Überwachung  dos  Verbrauches  des  verabfolgten  Salzes
  m  diesen  Fabriken  (außer  den  bei  Erzeugung  des  Chlorgases  und  beziehungsweise ­
  beim  dießfälllgen  Zersetzungsproresse  zurückbleibenden  chemische"
Stoffen)  auch  die  Menge  des  verarbeiteten  Bleichstoffes  und  erzeugte"
Papiers  oder  Cottons  gehörig  zu  controliren,  jedenfalls  aber  das  Salz
ver  Verwendung  in  Gegenwart  eines  Gefällsorgans  mit  %  °Jo
Eisenvitriol  und  einer  angemessenen  Quantität  Kohlenstaub  gehörig  z"
vermengen  und  zum  Genusse  unbrauchbar  zu  machen

(F.  M.  Erl.  v.  20.  Fobr.  1852,  Nr.  4000.)
Diese  Begünstigung  wurde  ausgedehnt:
b)  Auf  die  Seifen-,  Thonwaaren-  und  Glasfabrication.
Das  für  diese  Industriezweige  bestimmte  Salz  ist  mittelst  gehöriger
Vermengung  mit  Einem  Procent  geglühter,  in  sechs  Maß  Wasser  gelöster
Soda  zu  denaturiren.  (%.  G.  B.  1861  Nr.  100,  Vdgb  Nr.  45.)
c)  Auf  die  Ledersabrication.
.  Das  für  diesen  Industriezweig  bestimmte  Salz  ist  mittelst  Sod"
m  der  unter  Zahl  557  vorgezeichneten  Weise,  oder  Alaun  derart  g"
enaturiren,  daß  in  das  feinkörnige  am  Boden  des  Werklocales  i"
unner  Schichte  ausgebreitete  Salz  ein  Quantum  von  wenigstens  5  Ģr-
            
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