Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

562—563.  Maßregeln  zur  Neb  erwach  un  g  des  Verkehrs.

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Diese  Amtshandlungen  sollen  in  der  Regel  nur  an  Werktagen
nach  Sonnenaufgang  mtb  vor  Sonnenuntergang  vorgenommen  werden. ­
  Eine  Abweichung  von  diesem  Grundsätze  kann  Platz  greifen,
wenn  die  Gewerbsansübung  bei  Nacht,  oder  an  einem  andern,  als
an  einem  Werktage  stattfindet,  oder,  wenn  der  gegründete  Verdacht
einer  Gefällsübertretnng  oder  des  Versuches  einer  Gefällsübertretnng
  ill  der  Art  vorhanden  ist,  daß  sich  zur  Verhinderung  oder  Entdeckung ­
  derselben  die  Vornahme  oder  Fortsetzung  der  Amtshandlung
zu  einer  von  der  obigen  Bestimmung  abweichenderr  Zeit  als  erforderlich ­
  darstellt.  Auch  soll  bei  diesen  Amtshandlungen  jede  für  den
Zweck  der  Ueberwachnng  nicht  unumgänglich  nothwendige  Hemmung
oder  Unterbrechung  der  Gewerbsausübung  in  ihrem  geordneten
Gange  sorgfältig  vermieden  werden.  -  (§.  272  Z.  O.)
Durchsuchungen  in  den  Wohnungsbestandtbeilen  oder  Räumen
er  Gewerbsausnbnng,  welche  unter  den  besonderen  Anordnungen
der  Controle  llicht  begriffeil  sind,  dürfen  bei  diesen  Gewerbetreibenbm
  mtr  m  ben  ^ien  563  u.  564  ŖäKc»  Dorne
nommen  werden
Ş  H-nSdurchsuchnngen  ,m  Sinne  des  §.  }  des  Gesetzes
von,  27.  October  1882  (R.  G.  B.
Nl.  88)  smd  weder  diese,  noch  jene  in  der  Zahl  571  berührten
Durchsuchungen  anzusehen.  (mgb.iw,  %.
Sei  nicht  unter  Aussteht  gestellten  Gewerbetreibenden.
e...,.,  Gewerbetreibenden,  deren  Gewcrbsbctrieb  nicht
m  cr  Aufsicht  gestellt  est  dürfen  Durchsuchungen  nur  vorgenommen
verdín,  wenn  der  durch  wichtige  Gründe  unterstützte  Verdacht  obwaltet,
1.  daß  sie  selbst  oder  durch  andere  eine  GesiillSverkürrnn,
begingen  oder  an  einer  GesällSverkürzniig  Theil  nahmen,  oder
2.  daß  bei  ihnen  eine  Gesiillsvcrkürzung  soeben  vorbereitet
oder  ausgeführt  werde,  oder
3.  daß  sich  bei  ihnen  der  Gegenstand,  der  Thäter,  Spuren
oder  Hilfsmittel  einer  verübten  Gefällsverkürzung  vorfinden,  oder  endlich
4.  daß  bei  ihnen  ein  Gewerbsbetrieb,  der  unter  Aufsicht  aei%Ut
  i|f,  nuggeiibt  imb  Der  @emitn^  ber  ^cß(í^c^örbm
ņ  )ogeu  werde.  273  o  )
Diese  Durchsuchungen  zu  verfügen,  ist  in  dem  Sitze  der  die
^cfallêsachen  leitenden  Bezirksbehörde  der  Vorsteher  der  Letzteren
der  dessen  Vertreter  in  der  Amtsleitnng,  an  anderen  Orten  aber
leitende  Oberbeamte  eines  wenigstens  mit  zwei  Beamten  be
            
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