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573—575. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs.
Wenn die Abstattung des Arbeitslohnes von dem Arbeitsgeber eingetragen
Wb, smb bebingt stempelst. (9%b. 18G4, 9lr. 14.)
c) Bei der Beurtheilung der Stempelpflicht der vorstehend unter litt b)
benannten Bücher ist nicht blos der Name, welchen ihn der Gewerbe
treibende gibt, sondern vielmehr der wesentliche Inhalt in Verbindung
mit den andern Büchern, welche außerdem von dem betreffenden Ge
werbetreibenden geführt werden, zu berücksichtigen, und endlich bei einem
Zwelsel über die Kategorie, in welche das Buch fällt, das begründete
Gutachten unparteiischer Sachverständiger oder des bezüglichen Han--
Mggm#g (%bgb. 18G4, 9tr. 51).
5. Anzeigen über Gefañsriñertretungen.
a) Drt der Einbringung.
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mu.». Es liegt diesen ob, dreselbe ohne Verzug dem nächsten
Zollamts oder dem Beamten, welchem die Leitung der in der Ge
gen aufgestellten Abtheilungen der Finanzwachc anvertraut ist,
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mit welcher der Angezeigte unmtttelbar untergeordnet ist,
(§. 297 3. O., g 570 A. U.)
b) Gebrauch derselben.
i 0^5. Anzeigen dürfen der Einleitung einer Durchsuchung
er dem Auftrage, die Gewerböbücher zur Einsicht vorzulegen,
1 st zum Anlasse dienen, wenn nicht die Uebertretung lind die
U H ande, unter denen dieselbe stattfand oder verübt werden soll,
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n A C f )ei V Gütlich in der Anzeige angegeben werden, und wenn
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