Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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573—575. Maßregeln zur Überwachung des Verkehrs. 
Wenn die Abstattung des Arbeitslohnes von dem Arbeitsgeber eingetragen 
Wb, smb bebingt stempelst. (9%b. 18G4, 9lr. 14.) 
c) Bei der Beurtheilung der Stempelpflicht der vorstehend unter litt b) 
benannten Bücher ist nicht blos der Name, welchen ihn der Gewerbe 
treibende gibt, sondern vielmehr der wesentliche Inhalt in Verbindung 
mit den andern Büchern, welche außerdem von dem betreffenden Ge 
werbetreibenden geführt werden, zu berücksichtigen, und endlich bei einem 
Zwelsel über die Kategorie, in welche das Buch fällt, das begründete 
Gutachten unparteiischer Sachverständiger oder des bezüglichen Han-- 
Mggm#g (%bgb. 18G4, 9tr. 51). 
5. Anzeigen über Gefañsriñertretungen. 
a) Drt der Einbringung. 
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mu.». Es liegt diesen ob, dreselbe ohne Verzug dem nächsten 
Zollamts oder dem Beamten, welchem die Leitung der in der Ge 
gen aufgestellten Abtheilungen der Finanzwachc anvertraut ist, 
AZ Hegen eine ®efäíígbc^öube, gegen cm ®e= 
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mit welcher der Angezeigte unmtttelbar untergeordnet ist, 
(§. 297 3. O., g 570 A. U.) 
b) Gebrauch derselben. 
i 0^5. Anzeigen dürfen der Einleitung einer Durchsuchung 
er dem Auftrage, die Gewerböbücher zur Einsicht vorzulegen, 
1 st zum Anlasse dienen, wenn nicht die Uebertretung lind die 
U H ande, unter denen dieselbe stattfand oder verübt werden soll, 
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n A C f )ei V Gütlich in der Anzeige angegeben werden, und wenn 
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