Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

645-646. Einsendung der Register und Schriftenwechsel der Aemter. 449 
(8- 237 A. U.) 
k) halbjährig das nach Zahl 497 für Vieh, welches auf Alpen 
Äelde getrieben wird, zu führende Vormerkregister. 
(Vdgb. 1864, Nr. 30.) 
Aus den in den Zahlen 205 und 
481 erwähnten Registern sind 
zur 
beziehungsweise 497 dann 307, 
jene Posten, welche bis zum 
vollständig erledigt und abge- 
ursprünglichen Verbuchungsnum- 
352, . 
Schlüsse der Einsendungsperiode nicht 
Han wurden, unter Beibehaltung der 
înern in die Register für die nachfolgende Periode zu übertragen und 
bpA bw Uebertragung dieser Posten auf dem Titelblatts 
dr.-î^-^ŗbşiden zur Einsendung gelangenden Register jedesmal aus- 
^rucruch zu bestätrgen. 
-Fļî* Controls- und Legitimationsschein-Register unterliegen blos 
Prüfung der leitenden Finanzbehörde, und sind bei 
fissi[i m ^fälligen weiteren Amtsgebrauche durch einen Zeitraum von 
*: r ' '"^şisn aufzubewahren, nach Ablauf dieses Zeitraumes aber der Scar- 
"ŗung zu unterziehen. 
r_. Die sämmtlichen übrigen Register sind in der durch die diesfälligen be 
sonderen Vorschriften bezeichneten Weise an die zur Prüfung der Rechnun- 
gen berufene Behörde einzusenden. (§. 237 A u ) 
b) Verrechnung derselben. 
Sesaßten^ auSÜ6enbcn Aemter haben die von den Oekonomaten 
ww i-L öollregister in der vorgeschriebenen Bolleten-Registerrechnung 
ti'd hîsheŗ zu verrechnen mit Ausnahme der Controls- und Legitima- 
»ià?b6'ster. welche Letztere nach der Zahl 645 an die leitende Be- 
şiļôhehàb einzusenden und mit einer abgesonderten Nachweisung über die 
erwendung dieses Registers zu belegen sind. 
die Şôkn so find die Stellungsbücher nach Zahl 648, Abs. 1 an 
Nom "ábe Bezirksbehörde vorzulegen und deren Ergebnisse an abge- 
^ufzun hb" Ņleisiegeln in der obgenannten abgesonderten Nachweisung 
(S 2 Drucksorten zu den amtlichen Ausfertigungen im Zoll- und 
s^..rolverfahren mit genauer Beachtung der in den §§. 14 bis ein- 
¿ u [l¡9 19 der Bestimmungen über die Vollziehung der Cassageschäfte 
Mw * Ģefällsämter und Cassen vom Jahre 1851 vorgeschriebenen An- 
^Nungen in Uebersicht zu hatten. 
ah 3. Die gedruckten Waaren-Erklärungen, von welchen stets ein 
Nun ^Şņer Vorrath bei dem Amte sich befinden muß, in der Rech- 
6 über zahlbare Drucksorten zu verrechnen. 
2 „ , (Bschft. v. 7. Juni 1853, Abth. UI.) 
^""schner, Zollgksetze. 29
	        
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